Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 12; GG Art. 13; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: LG München I 14 Qs 200/02 vom AG München ER III Gs 7647/01 vom
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume in einem Verfahren wegen des Verdachts handwerksrechtlicher Verstöße.
I.
1. Seit dem betreibt der Beschwerdeführer ein Gewerbe, dass als "Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale), Bodenleger" eingetragen ist. Bei einer Baustellenkontrolle am wurde ein Arbeiter des Beschwerdeführers beim Abschleifen eines Parkettbodens angetroffen. Eine Nachfrage bei dem Auftraggeber ergab, dass der Beschwerdeführer unter anderem auch Parkettböden auf der Baustelle verlegt hatte.
2. Mit angegriffenem Beschluss vom ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers nach "schriftlichen Unterlagen, namentlich Vertragsabschlüssen, Korrespondenz, Buchhaltung, Bankbelegen, sonstigen geschäftlichen Unterlagen, Hard- und Software" an. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, folgende Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben: "§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 SchwarzArbG, § 14 GewO, § 1 HwO". Der Beschwerdeführer übe ein Gewerbe für Holz- und Bautenschutz und den Einbau von Baufertigteilen aus. Aufgrund einer Amtsmitteilung und einer Zeugenvernehmung sei davon auszugehen, dass er darüber hinaus die vollhandwerkliche Tätigkeit des Parkettlegers ausübe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stelle einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom ) und § 1 Abs. 1 HwO (Gesetz zur Ordnung des Handwerks, in der Fassung der Bekanntmachung vom ) dar. Da "davon auszugehen" sei, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe auch in erheblichem Umfang ausübe, verstoße er "zudem auch gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SchwarzArbG" (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, in der Fassung der Bekanntmachung vom ).
3. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hob das den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss mit der Maßgabe auf, dass die beschlagnahmten Gegenstände zur unverzüglichen Ausfertigung von Kopien an den Beschwerdeführer herauszugeben seien. Die weitergehenden Anträge wies das Landgericht als unbegründet zurück. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung sei als Zwangsmaßnahme zur Erlangung und Sicherung von Beweisen grundsätzlich zulässig; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es aber, dass Unterlagen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und insbesondere für die Erstellung der Steuererklärung erforderlich seien, nach der Fertigung von Kopien wieder dem Betroffenen im Original auszuhändigen seien. Mit weiterem Beschluss vom hat das Landgericht seinen Beschluss vom wegen sinnentstellender Unvollständigkeit der Ziffer 1 des Tenors aufgehoben und neu gefasst. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss werde auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe aufgehoben, dass die beschlagnahmten Gegenstände mit der Möglichkeit der unverzüglichen vorherigen Anfertigung von Kopien durch die Ermittlungsbehörden an den Beschwerdeführer im Original herauszugeben seien.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2, Art. 12, Art. 13, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Durchsuchungsbeschluss sei schon allein deshalb rechtswidrig, weil er bereits seinem Wortlaut nach ("da davon auszugehen ist ...") auf einer bloßen Vermutung beruhe. Außerdem enthalte er keine Verhältnismäßigkeitserwägungen. Dies sei aber allein schon deshalb erforderlich gewesen, weil dem Beschwerdeführer offenbar alternativ eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 GewO zur Last gelegt werde, die lediglich mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden könne. Ferner fehlten jegliche Angaben zu dem Verdacht, der Beschwerdeführer übe die ihm zur Last gelegten Tätigkeiten in erheblichem Umfang aus. Zwischen § 117 HwO und § 1 SchwarzArbG werde nicht unterschieden. Schließlich hätten die Fachgerichte nicht erwogen, ob die von dem Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle nach § 2 und § 3 HwO ausgeübt werden könnten. Der angegriffene Beschluss habe ausweislich seiner Begründung erst der Feststellung und dem Nachweis des Tatumfangs gedient.
Im Übrigen verstoße die Meisterbriefpflicht als Eintragungsvoraussetzung in die Handwerksrolle gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Durchsuchung dürfe daher nicht auf einen Verstoß gegen die Eintragungspflicht gestützt werden. Die Vorschriften der Handwerksordnung seien zudem zu unbestimmt; sie ließen nicht erkennen, welche konkreten Tätigkeiten dem Meisterzwang unterfielen. Außerdem rügt er die Verletzung europarechtlicher Vorschriften.
Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung eines Beweisverwertungsverbots für die von den Ermittlungsbehörden gefertigten Kopien.
III.
1. Das Land Bayern hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben der Verwaltungsvorgang sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München I vorgelegen.
IV.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht. Insoweit genügt seine Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverfassungsgericht möge ein Beweisverwertungsverbot für die von den Ermittlungsbehörden gefertigten Kopien aussprechen, hat sich erledigt, da das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer am aus Rechtsgründen eingestellt wurde.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil der empfindliche Eingriff einer Durchsuchung vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet wurde. Darüber hinaus lassen die angegriffenen Beschlüsse eine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennen, obwohl sich Ausführungen hierzu im vorliegenden Fall aufdrängen mussten.
a) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des u.a. -, NJW 2004, S. 3171 <3172>). Der Anfangsverdacht muss begründet werden. Das Erfordernis, den Inhalt des Tatvorwurfs zu begründen, hat zur Folge, dass die jeweilige Rechtsgrundlage der Ordnungswidrigkeit genannt werden muss. Nur so wird erkennbar, welcher Tatvorwurf erhoben wird und mit welcher Sanktion zu rechnen ist.
Durchsuchungen und Beschlagnahmen, deren Anordnung in das Ermessen des Richters gestellt ist, enthalten schon ihrer Natur nach regelmäßig einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen. Ihre Anwendung steht daher von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Die Durchsuchung muss in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Ordnungswidrigkeit und der Stärke des Tatverdachts stehen; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>). Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
aa) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet zwar nicht, bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten stets von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen abzusehen. Allerdings sind die Anforderungen an die Stärke des Tatverdachts umso höher, je weniger schwer die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat wiegt.
§ 1 Abs. 1 HwO (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) bestimmt, dass der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist. Eine Zuwiderhandlung hiergegen kann nach § 117 Abs. 1, Abs. 2 HwO (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) mit einer Geldbuße bis zu 20.000 DM (ab dem : 10.000 €) geahndet werden. Wer hingegen Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange erbringt, obwohl er ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, kann nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) mit einer Geldbuße bis 200.000 DM (ab : 100.000 €) geahndet werden.
Hingegen regelt § 14 Abs. 1 GewO (in der Fassung der Bekanntmachung vom ), dass der Beginn des selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig angezeigt werden muss. Wird diese Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, kann dies gemäß § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) mit einer Geldbuße bis 2.000 DM (ab : 1.000 €) geahndet werden. Wer allerdings Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange erbringt, obwohl er der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist, kann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) mit einer Geldbuße bis 200.000 DM (ab : 100.000 €) geahndet werden.
Wenn auch zwischen den in Betracht kommenden Normen - § 117 Abs. 1 HwO und § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG sowie § 14 GewO und § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG - ein Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz in Form eines Qualifikationstatbestandes besteht, so reicht es nicht aus, die jeweiligen Normen zugleich oder alternativ zu nennen. Angesichts der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Bußgeldhöhen handelt es sich um unterschiedliche Regelungen zu Taten mit einem ebenfalls unterschiedlichen Unrechtsgehalt. Zur Begründung des Tatverdachts gehört bei § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SchwarzArbG die Darlegung der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang. Um diesen Anfangsverdacht verfassungsgemäß begründen zu können, ist erforderlich, dass Feststellungen getroffen werden, die nach einfachem Recht die Anwendung des Qualifikationstatbestandes nachvollziehbar machen. Kann ein Anfangsverdacht auch nicht im Ansatz im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SchwarzArbG begründet werden, so kommt eine Durchsuchung allein wegen eines Verstoßes nach § 117 Abs. 1 HwO oder nach § 14 GewO in Betracht.
In Fällen der Durchsuchung bei Handwerkern, die sich auf einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und das Schwarzarbeitsgesetz stützen, sind darüber hinaus die Wertungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Ist im Rahmen der Ermittlungstätigkeit noch unklar, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder ob es sich um die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausübung der Berufsfreiheit handelt, so gebietet der insofern schwache Anfangsverdacht eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände sind Zweifel daran angebracht, ob die bis Ende des Jahres 2003 geltenden Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 HwO a.F.) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch gerecht werden konnten. Wegen dieser Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals geltende Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des -, DVBl 2006, S. 244 <246>). Diese Besonderheiten sind auch bei Durchsuchungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die sich auf einen Verstoß gegen die Handwerksordnung stützen.
bb) Der Durchsuchungsbeschluss bezeichnet die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HwO und § 14 Abs. 1 GewO. Außerdem stellt er fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe in erheblichem Umfange ausübe, so dass zudem auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SchwarzArbG vorliege. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme fehlen gänzlich; das Amtsgericht stellt lediglich fest, dass die Durchsuchung zur weiteren Aufklärung der Tat erforderlich sei. Das Landgericht hat sich ebenfalls nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme befasst, so wie es insgesamt keine weitergehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme gemacht hat. Es hat sich allein mit der Herausgabe der bei der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen auseinander gesetzt.
Auch wenn umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten sind, hätten sie sich hier aufdrängen müssen. Grundlage für die Durchsuchungsanordnung war lediglich eine einzelne Baustellenkontrolle. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Parkettlegerhandwerk, so wie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) vorausgesetzt, in erheblichem Umfange ausgeübt hat, werden weder in dem amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss genannt, noch ergeben sie sich aus den Ermittlungsakten. Ob die Annahme eines Tatverdachts hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) oder nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff getragen hätte, haben die Fachgerichte zu Unrecht nicht erwogen.
4. Auf die Vereinbarkeit des für die Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz kommt es nach alledem nicht an. Die Frage kann hier offen bleiben, da jedenfalls eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG festzustellen ist, die der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhilft.
V.
Der Beschluss des Amtsgerichts und der Beschluss des Landgerichts, soweit er die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet zurückweist, werden aufgehoben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
VI.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Fundstelle(n):
HAAAC-53013