Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 338 Nr. 3; StPO § 472 a Abs. 2 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 2
Instanzenzug: BGH 5 StR 485/05 vom LG Wuppertal 26 Kls 211 Js 370/99 - 14/02 VI vom LG Wuppertal 26 Kls 211 Js 370/99 - 14/02 VI vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
I.
1. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer (unter Freispruch wegen eines weiteren Tatvorwurfs) wegen Untreue in vier Fällen und Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren; ferner verurteilte ihn das Landgericht dazu, an die Adhäsionsklägerin 1.511.378,73 € nebst Zinsen zu bezahlen.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Beschwerdeführer als kaufmännischer Geschäftsführer der Adhäsionsklägerin, einer gemeinnützigen kommunalen Wohnungsbaugesellschaft, im Zusammenhang mit der Vergabe von zwei Bauaufträgen und dem Ankauf von zwei Grundstücken jeweils der Untreue schuldig gemacht. Dabei hatte sich der Beschwerdeführer von Zuwendungen des gesondert verfolgten K. leiten lassen, der danach trachtete, der Baufirma G. KG Aufträge zu verschaffen, um sich hierdurch verdeckte Auftragsprovisionen zu sichern.
So kam es im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnanlagen für ältere Menschen in zwei Fällen (H.-Stiftung und D.-Stiftung) - jeweils auf der Grundlage eines von K. durch Zuwendungen von kleineren Geschenken bis hin zu kostspieligen Reisen, aber auch erheblichen Bargeldzuwendungen gezielt geförderten Kontakts - zu der Abrede, die Baufirma G. KG in einem nur der Form halber durchgeführten Ausschreibungsverfahren zu einem überhöhten Preis als Generalunternehmer mit der Realisierung des Projekts zu beauftragen und dem gesondert verfolgten K. damit - vom Landgericht als Schadenssumme angenommene - Provisionszahlungen von 1,5 Millionen DM und 1 Million DM zu sichern. Um diesen Geldfluss zu verschleiern, erfolgte die Zuwendung an K. jeweils über die Erstellung und Bezahlung fingierter Rechnungen weiterer Firmen unter Einbindung des Beschwerdeführers.
In einem weiteren Fall (T.) verhandelte die Adhäsionsklägerin unter Vermittlung K. über einen Grundstückserwerb; Grundlage bildete dabei ein von K. beauftragtes Gutachten, welches durch die Ausweisung tatsächlich nicht entstandener "Baunebenkosten" von 2,2 Millionen DM einen überhöhten Verkehrswert auswies und dessen Prüfung der Beschwerdeführer bewusst unterließ. Infolgedessen erwarb die G. die Grundstücke, für die ein Mitbewerber 6,1 Millionen DM geboten hatte, zu dem überhöhten Kaufpreis von 7,056 Millionen DM; diese Differenz hat das Landgericht als Schaden angenommen.
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer auch noch wegen eines weiteren Grundstücksankaufs (B.). Insoweit hatte der Beschwerdeführer den Erwerb eines Grundstücks durch die Adhäsionsklägerin für 7,7 Millionen DM veranlasst, obwohl ein Abwarten wegen der wirtschaftlichen Lage des Veräußerers erkennbar einen günstigeren Abschluss eröffnet hätte.
Zudem hatte der Beschwerdeführer die Zuwendungen des K. in seinen Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1998 verschwiegen und dadurch Einkommensteuer in Höhe von insgesamt mehr als 125.000 DM verkürzt.
b) Auf den Adhäsionsantrag der G. hatte das Landgericht eine auf § 823 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 266 StGB gründende Zahlungsverpflichtung von 1.511.378,73 € ausgesprochen, die sich aus den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers bei den Komplexen T. (festgestellter Mindestschaden knapp 489.000 € = 956.000 DM) und B. ergab. Die der G. aus den Projekten H.- und D.-Stiftung entstandenen Schadensersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer seien durch zwischenzeitlich aufgrund eines Vergleichs erbrachte Zahlungen des gesamtschuldnerisch haftenden G. erloschen.
c) Hinsichtlich der nach § 472 a Abs. 2 StPO nach billigem Ermessen zu treffenden Auslagenentscheidung begründete das Landgericht deren gegenseitige Aufhebung damit, dass die zuerkannte Summe zwar deutlich hinter dem Klagebetrag zurückgeblieben sei, andererseits aber nur ein Mindestschaden festgestellt und die Entstehung eines wesentlich höheren Schadens wahrscheinlich gewesen sei; von der Ermittlung dieses höheren Schadens sei aber nach § 405 Satz 2 StPO abgesehen worden, weil das Strafverfahren dadurch erheblich verzögert worden wäre.
2. Die Verhandlung vor der Strafkammer hatte sich zunächst auf sieben Angeklagte erstreckt, wobei den Mitangeklagten K. und S. u.a. die Beteiligung an Untreuetaten des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten S. zur Last lag.
Nachdem der Mitangeklagte K. ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, trennte die Strafkammer das Verfahren gegen ihn im November 2003 ab und verurteilte ihn u.a. wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen. In einem im Zusammenhang mit dieser Abtrennung geführten Rechtsgespräch hatte der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass die Feststellungen der Strafkammer in dem abgetrennten Verfahren für die verbleibenden Angeklagten nicht verbindlich seien, weil es nur auf der geständigen Einlassung des K. beruhe.
Am , dem 55. Verhandlungstag, trennte die Strafkammer das Verfahren gegen den Mitangeklagten S. ab und verurteilte diesen am wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen, nämlich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten S. verantwortlich betreuten Projekte H.-Stiftung und D.-Stiftung.
Mit der Revision machte der Beschwerdeführer u.a. einen Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO geltend. Dem lag folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vom in dem abgetrennten Verfahren gegen den vormaligen Mitangeklagten S. führte der Vorsitzende der Strafkammer aus, dass im Zusammenhang mit der Preisfindung bei den Projekten H.-Stiftung und D.-Stiftung bei den beteiligten Geschäftsführern, also auch beim Beschwerdeführer, kriminelle Energie und damit eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorgelegen habe.
Unter dem reichte der Beschwerdeführer (ebenso wie der Mitangeklagte S.) Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter und Schöffen ein. Der Vorsitzende habe zuerkennen gegeben, dass er bereits von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt und diesem gegenüber daher nicht mehr unvoreingenommen sei. Durch diese Äußerungen habe sich die Kammer in Anbetracht des Interesses der Öffentlichkeit an dem Verfahren auch unter einen Erwartungsdruck gesetzt.
Die Staatsanwaltschaft hielt diesen Antrag für jedenfalls unbegründet, weil die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen könne.
Die Kammer wies die Befangenheitsanträge mit Beschluss vom als unzulässig gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO zurück. Die Begründung der Gesuche sei völlig ungeeignet und stehe damit dem Fehlen von Gründen gleich. Sachlich begründete Entscheidungen der Kammer in abgetrennten Verfahren, die nach einer über mehr als 50 Hauptverhandlungstagen andauernden Beweisaufnahme ergehen, seien völlig ungeeignet, nach einer zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage Misstrauen an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Richter zu begründen. Soweit die Ablehnung auch darauf gestützt werde, der Vorsitzende habe die Unterrichtung des Aufsichtsrats der Adhäsionsklägerin durch den Beschwerdeführer nach Verkündung des Urteils gegenüber Pressevertretern als "tendenziöse Berichterstattung" bezeichnet, habe der Beschwerdeführer ein völlig ungeeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben. Der angeführte Zeitungsartikel berichte offensichtlich ausschließlich von der mündlichen Urteilsbegründung.
Mit seiner Revision beanstandete der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe nicht nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahren dürfen. Die in den Befangenheitsanträgen genannten Gründe seien nicht ungeeignet gewesen. Die Anträge seien auch begründet, weil bei der Kammer zur Zeit der Verkündung des Urteils gegen den Mitangeklagten bereits ein abschließendes Urteil über die Strafbarkeit des Beschwerdeführers bestanden habe.
3. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof den Beschwerdeführer mit Urteil vom (NJW 2006, S. 2864) im Fall "B.-Gelände" freigesprochen sowie im Komplex "T." den Strafausspruch - und als Folge auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe - aufgehoben. Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen. Ferner hat der Bundesgerichtshof die zu Gunsten der G. als Adhäsionsklägerin ergangene Adhäsionsentscheidung aufgehoben und von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen, weil das Strafverfahren im jetzigen Stadium, in welchem lediglich noch über das Strafmaß zu befinden sei, für eine weitere Klärung der insoweit noch bestehenden Zweifelsfragen, u.a. zur Verjährung, nicht mehr geeignet sei. Die Auslagenentscheidung des Landgerichts (jeder der Beteiligten trägt seine notwendigen Auslagen selbst), hat der Bundesgerichtshof jedoch aufrecht gehalten. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO hielt der Bundesgerichtshof für unbegründet. Die Verfahrensweise nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO sei hier jedenfalls vertretbar gewesen. Eine notwendige Vorbefassung des Gerichts bilde für sich gesehen keinen Befangenheitsgrund. Besondere Umstände, die über die Vorbefassung hinaus ausnahmsweise eine inhaltliche Sachprüfung notwendig gemacht hätten, habe der Beschwerdeführer hier nicht vorgetragen. Vielmehr stünden allein im Zusammenhang mit der Vorentscheidung stehende Äußerungen in Rede.
II.
Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der nach § 472 a Abs. 2 Satz 1 StPO getroffenen Entscheidung über die Auslagen des Adhäsionsverfahrens eine Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren; im Hinblick auf die Schuldsprüche wegen Untreue macht er die Verletzung des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) geltend. Zudem rügt der Beschwerdeführer Verletzungen seiner Ansprüche auf den gesetzlichen Richter und auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
1. Zur Auslagenentscheidung trägt der Beschwerdeführer vor, die G. habe mit dem Adhäsionsantrag zunächst insgesamt 26.400.349,48 € geltend gemacht, die Klagesumme am 69. Hauptverhandlungstag aber auf 2.789.608,50 € ermäßigt. Das Urteil habe den Beschwerdeführer noch zur Zahlung von 1.511.378,73 € verurteilt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Adhäsionsverfahrens auferlegt und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gegeneinander aufgehoben. Die Auslagenentscheidung habe den jeweiligen Anteil des Obsiegens - nach dem Teilfreispruch im Komplex B. 98,15% zu 1,85% zu Gunsten des Beschwerdeführers - willkürlich unberücksichtigt gelassen. Dies begründe auch eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rechts auf ein faires Verfahren.
2. Hinsichtlich der Annahme von Untreue in der Variante des Treubruchtatbestands liege ein Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG statuierte Gebot der Gesetzesbestimmtheit vor. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sei nicht die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 266 StGB in all ihren Modalitäten, sondern allein die Rechtsanwendung in der hier gegebenen Fallgestaltung.
3. Mit der Zurückweisung des Befangenheitsantrags als unzulässig habe ihn die Strafkammer im Ablehnungsverfahren seinem gesetzlichen Richter entzogen. Das Gesuch sei bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung nicht völlig ungeeignet. Vielmehr gebe der Ablehnungsantrag seiner durch den Inhalt der Urteilsbegründung ausgelösten Befürchtung Ausdruck, dass seine Verurteilung schon vor dem Ende der Beweisaufnahme festgestanden habe, weil sich die Kammer in dem abgetrennten Verfahren bereits ein abschließendes Urteil über die Schuld des Beschwerdeführers gebildet habe. Der Bundesgerichtshof habe diesen Grundrechtsverstoß perpetuiert.
Durch die Behandlung des Ablehnungsgesuchs habe die Strafkammer dessen Inhalt verkürzt und damit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
4. Die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten S. verletze zudem das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren. Durch ihre Verfahrensweise habe die Kammer ihre Entscheidungsmöglichkeiten im Verfahren gegen den allein als Haupttäter in Betracht kommenden Beschwerdeführer faktisch eingeschränkt. Das Gericht sei zu Lasten des Beschwerdeführers eine Selbstbindung in der Sache eingegangen. Die Strafkammer habe sich dieses fest gefügte Bild verschafft, ohne dass der Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit gehabt hätte, hierauf durch die ihm prozessual zustehenden Mittel einwirken zu können.
III.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
1. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht aufzuzeigen vermag.
a) Soweit der Beschwerdeführer meint, die Auslegung der Fachgerichte führe zu einer Strafbarkeit, obwohl der Geschäftsherr - hier der Aufsichtsrat - das fragliche Geschäft gebilligt habe, entfernt er sich von den hier allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Angeklagten dem Aufsichtsrat die für die Vergabeentscheidung wesentlichen Umstände der Abgabe von Scheinangeboten und des verdeckten Provisionsflusses bewusst vorenthalten und damit gerade kein rechtswirksames Einverständnis herbeigeführt hatten. Zudem hatte der Aufsichtsrat ausweislich der Urteilsgründe gerade keine Einzelentscheidungen über die Vergabe getroffen. Auch hinsichtlich des Grundstücksankaufs T. hatte der Aufsichtsrat seine Entscheidung auf der Grundlage falscher Tatsachen getroffen.
b) Die Argumentation des Beschwerdeführers, die wirtschaftliche Begünstigung des Beschwerdeführers durch K. habe erst nach den maßgeblichen, als Untreue gewerteten Handlungen eingesetzt, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Danach war es bereits 1994 zu teuren Essenseinladungen und exklusiven Reisen, so zum Münchener Oktoberfest, gekommen, während die Auftragsvergaben der Adhäsionsklägerin an die Baufirma G. KG erst im Jahre 1995 erfolgten.
c) Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, warum die Fachgerichte verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen sein sollen, den von § 266 StGB vorausgesetzten Eintritt eines Vermögensnachteils in der hier gegebenen Fallgestaltung zu verneinen. Weshalb eine Auftragsvergabe, die auf einem unter bewusster Ausschaltung eines Wettbewerbs und auf der Grundlage ungerechtfertigter Rechnungsposten erstellten überhöhten Angebot beruht, trotz konkreter Möglichkeiten eines günstigeren Abschlusses aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geeignet sei, einen Vermögensnachteil zu begründen, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
d) Soweit der Beschwerdeführer weiter vorträgt, an einem Schaden fehle es auch deshalb, weil es keinen Grundsatz gebe, wonach der für Provisionen verwendete Betrag dem Geschädigten stets als Preisnachlass zugute kommen könne, lässt er außer Acht, dass die Adhäsionsklägerin nach den Urteilsfeststellungen ohne die - jeweils von den Angeklagten gebilligten - Provisionsabreden mangels Begleichung entsprechender Luftrechnungen eine geringere Zahlungsverpflichtung eingegangen wäre.
e) Auch hinsichtlich der Anwendung des subjektiven Tatbestands vermag die Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht aufzuzeigen. Ob ein Angeklagter eine bestimmte wirtschaftliche Folge billigend in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist zunächst eine Tatfrage; in welcher Weise insoweit das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verletzt sein sollte, wird aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht deutlich.
f) Auch das Argument, die Handlungen seien bereits durch § 299 StGB mit Strafe belegt, trägt nicht, weil dem Bestimmtheitsgebot kein Grundsatz entnommen werden kann, wonach bestimmte Taten jeweils nur einen einzigen Straftatbestand begründen dürfen; wie die konkurrenzrechtliche Regelung des § 52 StGB zeigt, geht der Gesetzgeber vielmehr davon aus, dass eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzen kann.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität entspricht, der es gebietet, im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 112, 50 <60>). Danach wäre es hier erforderlich gewesen, verfassungsrechtliche Erwägungen schon den Fachgerichten zu unterbreiten. Zwar muss ein Beschwerdeführer das Verfahren vor den Fachgerichten grundsätzlich nicht als "Verfassungsprozess" führen; etwas anderes gilt aber dann, wenn bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Überlegungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden, insbesondere wenn eine bestimmte Normauslegung erstrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. BVerfGE 112, 50 <61 f.>).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, weil die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf das Analogieverbot vertretene Auslegung der objektiven und subjektiven Merkmale der Untreue in Form des Treubruchtatbestands sich maßgeblich auf bisher von der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht angenommene verfassungsrechtliche Vorgaben beruft. Daher wäre diese Argumentation schon den Fachgerichten zu unterbreiten gewesen. Daran fehlt es hier.
IV.
Auch soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen der Abtrennung des gegen den Mitangeklagten S. geführten Strafverfahrens geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet, der es gebietet, im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 112, 50 <60>). Er hat es versäumt, den Verfahrensverstoß bereits im Revisionsverfahren mit einer den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge zu beanstanden.
V.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Rechtsanwendung der Fachgerichte verletzt hier nicht das Willkürverbot.
1. § 472 a Abs. 2 StPO gewährt dem Gericht die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen über die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu befinden, wenn es, wie hier, von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag absieht. Auf eine Auslagenverteilung, die sich strikt an dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens orientiert, ist das Fachgericht dabei nicht notwendigerweise festgelegt; dagegen spricht schon, dass das Strafgericht - anders als im "echten" Zivilprozess - von der Adhäsionsentscheidung auch dann absehen kann, wenn sich diese zur Behandlung im Strafverfahren nicht eignet (§ 406 Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO), wofür verschiedene Ursachen in Betracht kommen können. Der Ausspruch, von der Entscheidung über die Adhäsionsklage abzusehen, muss insbesondere nicht auf einer mangelnden Erfolgsaussicht des geltend gemachten Anspruchs beruhen, sondern kann namentlich durch prozessökonomische Erwägungen bedingt sein. Eine uneingeschränkte Übertragung der für Zivilverfahren geltenden Grundsätze auf den Sonderfall der Adhäsion ist jedenfalls in dieser Fallkonstellation verfassungsrechtlich nicht geboten. Sehen die Fachgerichte, wie hier, mangels Eignung des Strafverfahrens von einer Entscheidung über die Adhäsionsklage ab, sind sie daher verfassungsrechtlich nicht gehalten, die anschließenden Kosten- und Auslagenentscheidungen stets an dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten des Adhäsionsverfahrens auszurichten, sondern können auch weitere sachlich gerechtfertigte Gesichtspunkte in die von ihnen zu treffende Ermessensentscheidung einfließen lassen, ohne dadurch willkürlich zu handeln.
2. Danach lassen die von den Fachgerichten hier konkret angestellten Erwägungen keine Willkür erkennen.
a) So hat das Landgericht darauf abgestellt, dass im Strafverfahren lediglich der Mindestschaden festzustellen war und eine weitere, zeitraubende Ermittlung des für wahrscheinlich gehaltenen umfangreicheren Schadens zugunsten der Beschleunigung des Strafverfahrens unterbleiben musste. Hierbei handelt es sich um eine vertretbare Erwägung, zumal das Landgericht den Beschwerdeführer in mehreren Fällen verurteilt und jeweils seine Haftung dem Grunde nach angenommen hatte.
b) Obwohl sich die zivilrechtliche Position des Beschwerdeführers durch den Freispruch im Komplex B. in der Revisionsinstanz verbessert hatte, war auch der Bundesgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht gehalten, die Auslagenentscheidung des Landgerichts abzuändern. Dessen Erwägung galt vielmehr im Wesentlichen fort, da der Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch der Untreue in drei Fällen schuldig und zivilrechtlich zum Ersatz des daraus entstandenen, im Strafverfahren nicht vollständig aufzuklärenden Schadens verpflichtet war.
Unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber eingeräumten weiten richterlichen Ermessens musste der Bundesgerichtshof auch aus sonstigen Umständen nicht zu einer Neubestimmung der Auslagenentscheidung gelangen, zumal die Beschränkung der Adhäsionsforderung gegen Ende der Hauptverhandlung auch prozessökonomische Gründe gehabt haben kann, indem die Adhäsionsklägerin eine sich abzeichnende fehlende Eignung des Strafverfahrens für über den Mindestschaden hinausgehende Schadensfeststellungen in Rechnung gestellt haben könnte. Für die von den Fachgerichten vorgenommene Auslagenteilung spricht auch, dass sich ein Teil der geltend gemachten Forderung allein wegen der zwischenzeitlichen Zahlung eines gesamtschuldnerisch haftenden Dritten nachträglich erledigt hatte. Dass der Bundesgerichtshof hier auch zu einer Quotelung der Auslagen hätte kommen können, macht die angegriffene Entscheidung noch nicht willkürlich.
VI.
Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>).
Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richter-liche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; 87, 282 <286>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
b) Die strafprozessualen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs enthalten die §§ 26 a und 27 StPO, die das Ablehnungsverfahren unterschiedlich je danach ausgestalten, ob ein Ablehnungsgesuch unzulässig ist oder ob es eine Sachprüfung erfordert. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren sieht § 26 a StPO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung für unzulässige Ablehnungsgesuche vor. Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in Betracht, so ist das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen, die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist. Die Zuständigkeitsregelung des § 27 Abs. 1 StPO trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (vgl. BVerfGK 5, 269 <281> m.w.N.).
Mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richterablehnung hat der Gesetzgeber einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung getragen: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die - ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Angeklagten Anlass sein kann, an seiner persönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Andererseits hat der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens von einer Zuständigkeitsregelung dergestalt abgesehen, dass der abgelehnte Richter auch in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Gesuch gehindert ist. Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs oder über die Frage seiner missbräuchlichen Anbringung, wie § 26 a StPO sie erlaubt, verhindert ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren unter Hinzuziehung von Vertretern in Fällen gänzlich untauglicher oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; bei strenger Beachtung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen gerät sie mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 <281 f.> m.w.N.).
c) § 26 a StPO ist eine der Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift; weil sie nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern will, ist sie eng auszulegen. In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten ist, wird es nahe liegen, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden. Auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren - vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung - nicht ausgeweitet werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <282>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, StraFo 2006, 232 <234> jew. m.w.N.).
d) Die Annahme, ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei, stehe einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Völlige Ungeeignetheit im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO wird dann anzunehmen sein, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Grundsätzlich wird also eine Verwerfung als unzulässig nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.
Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist dann - weil vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt - willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Bei der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten. Überschreitet das Gericht bei dieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 <283>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, veröffentlicht StraFo 2006, 232 <234> jew. m.w.N.).
e) Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26 a StPO verworfen werden kann. Es müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <284 f.>).
2. Hieran gemessen liegt eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Die Auffassung der Kammer, der Beschwerdeführer habe keine über die bloße Mitwirkung an diesen Vorentscheidungen hinausreichenden Umstände vorgetragen, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, lässt jedenfalls keine willkürliche Rechtsanwendung erkennen.
a) Dass sich die Kammer in dem abgetrennten Verfahren eine Überzeugung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Mitangeklagten gebildet und eine das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hatte, stellte hier keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für ein Ablehnungsgesuch dar. Die bloße Mitwirkung an einer Vorentscheidung - hier an dem Urteil gegen den der Beihilfe zu einzelnen tatgegenständlichen Taten beschuldigten vormaligen Mitangeklagten S. - vermag für sich nicht eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies folgt, wie die Fachgerichte zutreffend angenommen haben, schon daraus, dass der Tatrichter sonst daran gehindert wäre, gesetzlich vorgesehene Handlungen - etwa die Erteilung rechtlicher oder tatsächlicher Hinweise nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO sowie die Vornahme von Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154 a StPO oder sonstige prozessleitende Maßnahmen - auszuführen.
b) Die Annahme der Fachgerichte, geeignetes Vorbringen liege den Befangenheitsgesuchen nicht zugrunde, ist jedenfalls nicht unvertretbar.
Der Beschwerdeführer hatte die Ablehnung darauf gestützt, der Vorsitzende habe im Rahmen der Urteilsverkündung in dem abgetrennten Verfahren gegen S. eindeutig zu erkennen gegeben, dass er von dem Vorliegen einer Untreue bei den weiteren Angeklagten ausgehe, und sich auf die tragenden Erwägungen der Kammer zur Beweiswürdigung bezogen. Die Fachgerichte brauchten diesem Vorbringen keinen über die Beanstandung der notwendigerweise mit der Vorentscheidung verbundenen richterlichen Handlungen hinausgehenden Gehalt zuzumessen. Auf eine Befangenheit hindeutende Besonderheiten der Art und Weise der Urteilsbegründung mussten die Fachgerichte den Ablehnungsanträgen nicht entnehmen; die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Befangenheit lediglich aus der Vorbefassung des Gerichts, namentlich der Würdigung des mit der Anklage unterbreiteten Sachverhalts, hergeleitet, ist ebenso vertretbar wie die daraus abgeleitete Schlussfolgerung der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs. Dass die Kammermitglieder in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags das Ergebnis der Beweisaufnahme im abgetrennten Verfahren anders gewürdigt haben als der Beschwerdeführer, ist kein zur Begründung ihrer Befangenheit geeigneter Umstand.
Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in den Ablehnungsgesuchen bedingt hätten. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer auch den Vorwurf der Festlegung der Kammer auf ein bestimmtes Beweisergebnis lediglich aus der Vorbefassung abgeleitet.
3. Demnach haben die Fachgerichte das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs verkürzt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAC-42677