Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]
Abschnitt 3: Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [3] [4]
Artikel 369f [5]
Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob unter diese Sonderregelung fallende Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.
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  CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
				Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. 
				 (ABl EU Nr. L, 2025/516, 
				) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
				Wirkung v. 
				 folgende
				Fassung:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
				für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
				oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder
				unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
				tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.:
				  Gemäß Art. 3 Nr. 17 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. 
				   (ABl EU Nr. L, 2025/516, 
				  ) erhält die Überschrift des Abschnitts 3 mit
				  Wirkung v. 
				   folgende
				  Fassung:
„Abschnitt 3: Sonderregelung
				  für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für bestimmte
				  Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen
				  Steuerpflichtigen und für bestimmte von in der Gemeinschaft, nicht aber im
				  Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte
				  Dienstleistungen.“
5Anm. d. Red.: Art. 369f i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .