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RL 2006/112/EG Artikel 270

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 6: Zusammenfassende Meldung [1]

Abschnitt 1: Digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]

Artikel 270 [3] [4]

Aufgrund der Ermächtigung nach Artikel 269 können die Mitgliedstaaten einem Steuerpflichtigen gestatten, eine jährliche zusammenfassende Meldung mit den Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern derjenigen Erwerber in anderen Mitgliedstaaten abzugeben, denen er Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c geliefert hat, wenn der Steuerpflichtige die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

  1. der jährliche Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer seiner Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen übersteigt den Jahresumsatz, der bei Steuerpflichtigen, die unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Artikel 284 fallen, als Referenzbetrag dient, um nicht mehr als 35 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung;

  2. der jährliche Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer seiner Lieferungen von Gegenständen unter den Bedingungen des Artikels 138 übersteigt nicht den Betrag von 15 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung;

  3. bei den von ihm unter den Voraussetzungen des Artikels 138 gelieferten Gegenständen handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Digitale Meldepflichten“.

2Anm. d. Red.: Kursive Abschnittsüberschrift eingefügt gem. Art. 5 Nr. 14 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Art. 270 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 62 S. 13) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 18 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) wird Art. 270 mit Wirkung v. aufgehoben.