RL 2006/112/EG Artikel 203

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 1: Zahlungspflicht

Abschnitt 1: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

Artikel 203

Die Mehrwertsteuer wird von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909