Titel IX: Steuerbefreiungen
Kapitel 3: Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten
Artikel 136 [1]
Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund der Artikel 132, 135, 371, 375, 376, 377, des Artikels 378 Absatz 2, des Artikels 379 Absatz 2 sowie der Artikel 380 bis 390c von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat;
die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder Zuordnung gemäß Artikel 176 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 136 i. d. F. der Akte v. (ABl EU 2012 Nr. L 112 S. 10) mit Wirkung v. .