RL 2006/112/EG Artikel 110

Titel VIII: Steuersätze

Kapitel 4: Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere Bestimmungen

Artikel 110

Die Mitgliedstaaten, die am Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug oder ermäßigte Steuersätze angewandt haben, die unter dem in Artikel 99 festgelegten Mindestsatz lagen, können diese Regelungen weiterhin anwenden.

Die in Absatz 1 genannten Steuerbefreiungen und -ermäßigungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und dürfen nur aus genau definierten sozialen Gründen und zugunsten des Endverbrauchers erlassen worden sein.

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FAAAG-90046