Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 220 Fälligkeit
1. Allgemeines
1Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt des Zahlenmüssens bzw. Fordernkönnens. Der Schuldner des Anspruchs muss bei Fälligkeit zahlen, kann die Leistung aber schon früher erbringen. Der Gläubiger des Anspruchs kann die Leistung erst im Zeitpunkt der Fälligkeit verlangen. Ob ein Anspruch mit seiner Erfüllung erlischt (§ 47), hängt von seinem Entstehen (§ 38) und nicht von seiner Fälligkeit ab (BFH, BStBl II 1997, 112). Fälligkeit setzt die Entstehung des Anspruchs (§ 38) voraus; Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt können allerdings zusammenfallen (Rz. 7). Fälligkeit bedeutet nicht auch gleichzeitig Vollstreckbarkeit, die Vollstreckung setzt aber ihrerseits die Fälligkeit des Anspruchs voraus (§ 254 Abs. 1).
2Gegenstand der Fälligkeit im Sinne dieser Vorschrift sind alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37), also sowohl Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Stpfl. als auch Ansprüche des Stpfl. gegen den Steuergläubiger. § 220 unterscheidet drei Fallgruppen (BFH, BStBl II 2010, 55):
die Fälligkeit nach Maßgabe der Einzelgesetze (Abs. 1; Rz. 4 ff.)
die Fälligkeit bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung (Abs. 2 Satz 1; Rz. 7 ff.)
die Fälligkeit nach Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh...