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infoCenter (Stand: März 2024)

Fristen

Catrin Geißler
Verlängerung der Erklärungsfristen

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie enden die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen grundsätzlich wie folgt:

2021

  • für nicht beratene Steuerpflichtige am

  • für nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am

  • für beratene Steuerpflichtige am

  • für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am

2022

  • für nicht beratene Steuerpflichtige am

  • für nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am

  • für beratene Steuerpflichtige am

  • für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am

    2023

  • für nicht beratene Steuerpflichtige am

  • für nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am

  • für beratene Steuerpflichtige am

  • für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am

    2024

  • für nicht beratene Steuerpflichtige am

  • für nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am

  • für beratene Steuerpflichtige am

  • für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am

I. Definition der Frist

Unter einer Frist versteht man einen bestimmten, begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen oder nach dessen Ablauf entweder ein Recht ausgeübt werden darf oder eine Pflicht zu erfüllen ist, z.B. die Abgabe einer Steuererklärung.

  • Gesetzliche Fristen sind Fristen, die unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt sind. Sie sind nur dann verlängerungsfähig, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Sind gesetzliche Fristen nicht verlängerungsfähig, spricht man von Ausschlussfristen (z. B. die Einspruchsfrist, § 355 AO). Wurde eine solche Ausschlussfrist versäumt, kann lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wenn die Voraussetzungen des § 110 AO erfüllt sind.

    Beispiele:
    • Der Steuerpflichtige hat innerhalb der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO) das Recht, Einspruch gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt einzulegen.

    • Der Staat hat innerhalb der Festsetzungsfristen der §§ 169 ff. AO das Recht auf Festsetzung der entstandenen Steuer auszuüben.

    • Der Steuerpflichtige hat innerhalb der Zahlungsfrist des § 220 AO die Pflicht zur Zahlung zu erfüllen.

    • Der Staat darf sein Recht auf Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO) erst nach Ablauf der Zahlungsfrist ausüben.

    • Der Staat darf sein Vollstreckungsrecht gem. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO erst nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsgebots ausüben.

  • Behördliche Fristen sind Fristen, die von den Finanzbehörden auf Grund allgemeiner oder konkreter gesetzlicher Ermächtigung im Einzelfall autonom festgesetzt werden. Sie sind gem. § 109 Abs. 1 AO verlängerbar.

    Beispiel:

    Für die Erteilung einer angeforderten Auskunft setzt die Behörde eine Frist von einem Monat.

Für die Berechnung von Fristen gelten gem. § 108 Abs. 1 AO die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend, falls nicht die Sondervorschriften des § 108 Abs. 2 bis 5 AO eingreifen.

  • Rechtsfolgen der Fristversäumnis:

    Die Folgen einer Fristversäumnis sind abhängig von den jeweiligen Rechten bzw. Pflichten, für die die Frist gilt:

    Beispiele:

    Als Folgen der Nichtabgabe einer Steuererklärung sind denkbar:

    • Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO),

    • Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 328 AO),

    • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO).

    Als Folgen der Nichtzahlung einer Steuerschuld innerhalb der Zahlungsfrist sind denkbar:

    Als Folge der Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb der Rechtsbehelfsfristen tritt grundsätzlich der Verlust des Rechts ein, einen Rechtsbehelf einlegen zu dürfen (§ 358 AO; u.U. besteht die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 110 AO).

II. Fristbeginn

Für den Beginn einer Frist ist gem. § 108 Abs. 1 AO, § 187 BGB zu unterscheiden zwischen Ereignisfristen und Tagesbeginnfristen:

  • Ereignisfristen: Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird der betreffende Tag nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt also erst am darauf folgenden Tag. Die meisten steuerlich bedeutsamen Fristen fallen hierunter.

    Unter die sog. Ereignisfristen nach § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 BGB fallen insbesondere diejenigen Fristen, die an die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes anknüpfen, z.B. die Rechtsbehelfsfrist nach § 355 AO.

    Hier ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes für den Fristbeginn von entscheidender Bedeutung:

    • Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt als Tag der Bekanntgabe der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Es handelt sich hierbei um eine Fiktion des Zugangszeitpunktes, die auch dann gilt, wenn der Brief tatsächlich schon früher zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Ist der Brief tatsächlich später zugegangen, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Tages des tatsächlichen Zugangs. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.

    • Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt (vgl. § 87a Abs. 7 AO) gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen, § 122 Abs. 2a AO.

    • Bei Zustellung mittels Postzustellungsurkunde oder durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Zustellung der Bekanntgabetag (§§ 3, 5 VwZG).

    • Bei öffentlicher Zustellung gilt das Dokument als bekanntgegeben, sobald seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG).

    • Bei einer mit Einwilligung des Beteiligten erfolgten Bekanntgabe durch die Bereitstellung zum Datenabruf durch Datenfernübertragung (sog. ELSTER-Verfahren; vgl. § 87a Abs. 8 AO,) gilt der Verwaltungsakt am dritten Tage nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Die näheren Einzelheiten regelt § 122a Abs. 4 AO.

  • Tagesbeginnfristen: Bei Fristen, die mit dem Beginn eines bestimmten Tages anlaufen, wird dieser Tag mitgerechnet. Diese Art von Frist ist im Steuerrecht eher selten zu finden; hierunter fallen gem. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB auch Fristen, die an den Geburtstag bei der Berechnung des Lebensalters anknüpfen.

    Beispiel:

    Für den Umfang der Besteuerung bestimmter Leibrenten ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG das bei Beginn der Rente vollendete Lebensjahr von Bedeutung. Ein am geborener Steuerpflichtiger erhält ab dem eine Rente. Gemäß § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 2 BGB zählt der Tag der Geburt mit, so dass der Steuerpflichtige bereits mit Ablauf des sein 65. Lebensjahr vollendet hatte.

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