Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 174 (Anh. III.1)
1. Allgemeines
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Zweck der Vorschrift ist es, die Vorteile und Nachteile auszugleichen, die sich durch Steuerfestsetzungen ergeben, die einander inhaltlich widersprechen (BFH, BStBl II 2009, 620; AEAO zu § 174, Nr. 1). Sie bietet insoweit die gesetzliche Grundlage für die Änderung einer Festsetzung oder beider Festsetzungen. Dabei betreffen nur die Fälle des § 174 Abs. 1 bis 3 die Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzungen im eigentlichen Sinne, während § 174 Abs. 4 und 5 eigenständige Änderungsnormen darstellen, deren Grundgedanke darin besteht, dass der Stpfl., der die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zu seinen Gunsten erwirkt hat, auch die mit der Aufdeckung der irrigen Beurteilung verbundenen steuerrechtlichen Nachteile hinnehmen muss (BFH/NV 2008, 1493).
Eine widerstreitende Steuerfestsetzung liegt vor, wenn die FinBeh. – zuungunsten wie zugunsten eines Stpfl. – einen bestimmten Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden steuerlich auswertet und dabei unterschiedliche Schlussfolgerungen zieht, die sich nach materiellem Recht gegenseitig ausschließen.
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Der Widerstreit kann ein positiver oder ein negativer sein:
Ein positiver Widerstreit liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt in me...