Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 61 (Anh. III.1)
1. Ausreichende Vermögensbindung (Abs. 1)
1Aus der Satzung (vgl. § 5 der Mustersatzung) muss genau hervorgehen, dass der zu den Voraussetzungen der Selbstlosigkeit zählende Grundsatz der Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4)
im Falle der Auflösung
oder
der Aufhebung der Körperschaft
oder
bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes
gewahrt ist.
Die Satzung muss grundsätzlich die Bindung des Vermögens für alle genannten Fälle enthalten (§§ 59, 55 Abs. 1 Nr. 4).
Empfänger des Vermögens können nur sein:
inländische steuerbegünstigte Körperschaften
die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften oder
inländische oder in einem EU-/EWR-Staat ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Vgl. hierzu AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 25 und zu § 61, Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2.
2Eine Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung enthielt § 62 (aufgehoben) für die dort aufgeführten Körperschaften. Diese Ausnahmeregelung gilt nur noch für die in § 62 genannten Körperschaften, die vor dem errichtet wurden (vgl. § 1f Abs. 1 Satz 2 EGAO, Anh. I.1).
2. Zwingende Gründe für spätere Konkretisierung der Vermögensbindung (Abs. 2 – aufgehoben mit Wirkung vom –)
3Bei Vorliegen zwingender Gründe brauchte bis zum (vgl. Art...BGBl I 2007, 2332BStBl II 2005, 514BStBl II 2005, 514