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Die gemeinnützige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht
I. Rechtliche Vorgaben
1. Einleitung
Die von der Nachkriegsgeneration in der Bundesrepublik Deutschland geschaffenen Vermögenswerte stehen vermehrt zum Übergang auf die Folgegeneration an. Das Volumen der im Erbgang übergehenden Vermögen wächst von Jahr zu Jahr (zwei bis drei Billionen Deutsche Mark, vgl. Turner/Doppstadt, DStR 1996 S. 1448). Es verwundert daher kaum, daß die Stiftung seit den 80er Jahren eine wahre Renaissance erlebt, ist sie doch vielfach als ”Problemlöser für die Nachfolgeproblematik” auserkoren. Gab es 1980 ”nur” 4 700 Stiftungen, sind es heute bereits 9 500, und es kommen jährlich 250 dazu (FAZ v. ).
Häufig lockt den potentiellen Stifter die Aussicht bzw. die Chance auf weitgehende Steuerfreiheit, die insbesondere mit einer gemeinnützigen Stiftung erreicht werden kann (Korezkij, ZEV 1999 S. 132). Interessant ist die gemeinnützige Stiftung aber auch, wenn bereits erhebliche Vermögenswerte von Todes wegen oder durch Schenkung erworben worden sind. Die in diesem Zusammenhang bereits festgesetzte ErbSt oder SchenkSt erlischt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG rückwirkend, wenn diese Vermögensgegenstände innerhalb von zwei Jahren nac...