Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12 Betriebstätte
Verwaltungsanweisungen
Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze (Anh. III.2)
I. Allgemeines
1Dem Begriff der Betriebsstätte kommt im Steuerrecht eine wichtige Bedeutung zu. Was unter einer Betriebsstätte zu verstehen ist, wird deshalb auch eigens in § 12 definiert. Diese Definition ist z. B. maßgeblich für
§ 2a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG,
§ 6b Abs. 4 Nr. 2
und 3 EStG,
§ 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG,
§ 38 Abs. 1
Nr. 1 EStG,
§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG,
§ 2 Abs. 1
Satz 3 GewStG,
§ 8 Nr. 7 Satz 3 GewStG,
§§ 28
Abs. 1, 29, 30 GewStG,
§ 3a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2
UStG,
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999,
§ 18
Abs. 1 Nr. 2 AO,
§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO.
2Die Definition des Betriebsstättenbegriffs in § 12 ist aber nicht immer anwendbar. Der Begriff der Betriebsstätte beispielsweise bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG ist weiter auszulegen (vgl. BFH/NV 1997, 570 m. w. N.). Für das Lohnsteuerverfahren enthält § 41 Abs. 2 EStG eine eigenständige Betriebsstättendefinition.
3Dementsprechend ist in jedem Anwendungsfall zu prüfen, ob nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Einzelgesetzes der Begriff der Betriebsstätte i. S. des § 12 oder ein anderer Begriff gilt.
4Der Betriebsstättenbegriff des § 12 ist gegenüber der Vorläufer-Vorschrift des § 16 StAnpG weiter gefasst. Da die Geschäftseinrichtung oder Anlage nunmehr der Tätigkeit eines Unternehmens zu dienen hat und nicht mehr lediglich der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes, können nicht nur gewerbliche Unternehmen eine Betriebsstätte haben, sondern auch Unte...