Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen sog. Konsolidierer (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG)
Bezug:
Gewährt die Deutsche Post AG (DP AG) sog. Konsolidierern, die Inhaber einer postrechtlichen Lizenz gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG sind und Briefsendungen eines oder mehrerer Absender bündeln und vorsortiert in die Briefzentren der DP AG einliefern, nachträglich Rabatte auf die offiziellen Porti für diese Briefsendungen, gilt umsatzsteuerrechtlich Folgendes:
Die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen den an den Leistungen Beteiligten (DP AG, Konsolidierer und Absender der Briefsendungen) sind vom Handeln des Konsolidierers gegenüber der DP AG abhängig:
Handeln im eigenen Namen und für eigene Rechnung
Tritt der Konsolidierer gegenüber der DP AG im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf, erbringt die DP AG eine Postbeförderungsleistung unmittelbar gegenüber dem Konsolidierer. Die Leistung der DP AG ist gemäß § 4 Nr. 11b UStG umsatzsteuerfrei. Entgelt für diese Leistung ist die Portoaufwendung des Konsolidierers abzüglich des nachträglich gewährten Rabatts der DP AG. Der Konsolidierer erbringt gegenüber der DP AG keine postvorbereitende sonstige Leistung, die mit dem von der DP AG gewährten Rabatt abgegolten ist.
Der Konsolidierer erbringt gegenüber dem Absender der Briefsendungen eine steuerpflichtige Postbeförderungsleistung. Diese Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).
In den Fällen, in denen der Konsolidierer den gesamten oder einen Teil des nachträglich gewährten Rabatts der DP AG an den Absender der Briefsendungen weitergibt, liegt eine Änderung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 Abs. 1 UStG für die Leistung des Konsolidierers an den Absender der Briefsendungen vor. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist anhand der zivilrechtlichen Vereinbarungen zu klären, ob die Umsatzsteuer in diesem Betrag enthalten oder vom Absender der Briefsendungen zusätzlich an den Konsolidierer zu leisten ist. In der Regel wird die Umsatzsteuer aus dem nachträglich gewährten Rabatt herauszurechnen sein.
Konsolidierer K liefert an einem Tag 1000 Briefsendungen des Absenders A vereinbarungsgemäß bei der DP AG ein. K tritt gegenüber der DP AG im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Das Standardporto für eine Briefsendung beträgt 0,55 €. K erhält für die Einlieferung von der DP AG einen Rabatt i.H.v. 21 %. K gewährt A einen Rabatt i.H.v. 8 %. Die Rabatte werden bereits im Zeitpunkt der Ausführung der sonstigen Leistungen gewährt.
Entgelt für die von der DP AG an den Konsolidierer erbrachte, nach § 4 Nr. 11b UStG steuerfreie Postbeförderungsleistung ist der Betrag i.H.v. 434,50 € (1000 Briefsendungen × 0,55 €/Briefsendung = 550,00 € abzgl. 115,50 € [21 %]).
Entgelt für die von K an A erbrachte steuerpflichtige Postbeförderungsleistung ist der von A aufgewandte Betrag i.H.v. 506,00 € (1000 Briefsendungen × 0,55 €/Briefsendung = 550,00 € abzgl. 44,00 € [8 %]), abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage beträgt 436,21 € (506,00 € × 100/116). Die Umsatzsteuer beträgt 69,79 €.
Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung
Tritt der Konsolidierer gegenüber der DP AG im Namen und für Rechnung des Absenders der Briefsendungen auf, erbringt die DP AG eine Postbeförderungsleistung unmittelbar gegenüber dem Absender der Briefsendungen. Die Leistung der DP AG ist gemäß § 4 Nr. 11b UStG umsatzsteuerfrei. Entgelt für diese Leistung ist die Portoaufwendung des Absenders der Briefsendungen abzüglich des nachträglich gewährten Rabatts der DP AG.
Der Konsolidierer erbringt gegenüber der DP AG keine postvorbereitende sonstige Leistung, die mit dem von der DP AG gewährten Rabatt abgegolten ist.
Die über den Konsolidierer vom Absender der Briefsendungen an die DP AG geleistete Portoaufwendung und der über den Konsolidierer nachträglich gewährte Rabatt der DP AG stellen beim Konsolidierer durchlaufende Posten dar.
Daneben erbringt der Konsolidierer gegenüber dem Absender der Briefsendungen eine sonstige Leistung eigener Art (Logistikleistung). Diese ist grundsätzlich steuerpflichtig, da keine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift gemäß § 4 UStG Anwendung findet. Die sonstige Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz (vgl. § 12 Abs. 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).
In den Fällen, in denen der Konsolidierer den gesamten oder einen Teil des über ihn geleiteten nachträglich gewährten Rabatts der DP AG vereinbarungsgemäß einbehält, ist dieser Betrag Gegenleistung für die Leistung des Konsolidierers an den Absender der Briefsendungen (abgekürzter Zahlungsweg). Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist anhand der zivilrechtlichen Vereinbarungen zu klären, ob die Umsatzsteuer in diesem Betrag enthalten oder vom Absender der Briefsendungen zusätzlich an den Konsolidierer zu leisten ist. In der Regel wird die Umsatzsteuer aus dem einbehaltenen Betrag herauszurechnen sein.
Wie Beispiel 1, jedoch tritt K gegenüber der DP AG im Namen und für Rechnung des A auf. Die Zahlungen werden über K abgewickelt.
Entgelt für die von der DP AG an den Absender der Briefsendungen erbrachte, nach § 4 Nr. 11b UStG steuerfreie Postbeförderungsleistung ist der Betrag i.H.v. 434,50 € (1000 Briefsendungen × 0,55 €/Briefsendung = 550,00 € abzgl. 115,50 € [21 %]).
A hat insgesamt 506,00 € (1000 Briefsendungen × 0,55 €/Briefsendung = 550,00 € abzgl. 44,00 € [8 %]) aufgewandt. Der von K einbehaltene Differenzbetrag i.H.v. 71,50 € (506,00 € abzgl. 434,50 € bzw. 115,50 € [21 %] abzgl. 44,00 € [8 %]) ist die Gegenleistung für die sonstige Leistung des K an A (abgekürzter Zahlungsweg). Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist die Umsatzsteuer aus der Gegenleistung herauszurechnen: 71,50 € × 100/116 = 61,64 €. Die Umsatzsteuer beträgt 9,86 €.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV A 5 -
S 7100 -
177/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 119
DB 2006 S. 2784 Nr. 51
StB 2007 S. 48 Nr. 2
UR 2007 S. 74 Nr. 2
UStB 2007 S. 70 Nr. 3
UVR 2007 S. 38 Nr. 2
WPg 2007 S. 92 Nr. 2
EAAAC-32398