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Portokosten als durchlaufende Posten

Bezug:

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Nicht zum Entgelt gehörende durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen Beträge vereinnahmt und verausgabt. Zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (Abschn. 10.1. Satz 4 UStAE). Befördert die Deutsche Post AG (DP-AG) Briefe und Pakete, liegen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem auf der Sendung genannten Absender vor.

  1. Werbeagenturen und Lettershops (Agenturen) versenden Briefe, Prospekte o. Ä. für ihre Auftraggeber. Ist der Auftraggeber auf der Sendung als Absender genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten, soweit die Agentur die Portokosten verauslagt hat.

  2. Die DP-AG gestattet Agenturen, ihren eigenen Freistempler auch für die gewerbsmäßige Versendung der Post der Auftraggeber zu benutzen. Abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt sie dafür keine besondere Genehmigung. Macht eine Agentur ihren Auftraggeber als Absender kenntlich, indem sie z. B. das „Klischee” ihres Auftraggebers in den Freistempler einsetzt oder den Umschlag mit entsprechendem Absenderaufkleber oder -aufdruck versieht, liegen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Post AG vor. Dann sind von der Agentur weiterberechnete Portokosten durchlaufenden Posten.

  3. Auch in den Fällen, in denen sich z. B. ein Lettershop bei der Post AG als Großkunde anmeldet und seine Briefe dort einliefert, erfolgt die Zahlung des Benutzungsentgelts im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, sofern dieser bei der Einlieferung als Absender angegeben wird. Die Briefe erhalten dann den Vermerk: „Gebühr bezahlt”.

  4. Berechnet ein Konsolidierer (Inhaber einer postrechtlichen Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Postgesetz) Portokosten weiter, können diese als durchlaufende Posten anzusehen sein. Voraussetzung ist auch in diesen Fällen, dass der Konsolidierer gegenüber der DP-AG im fremden Namen auftritt und die Beförderungsleistungen gegenüber der DP-AG für den Auftraggeber durchgeführt werden.

    Der Konsolidierer handelt im eigenen Namen, wenn er auf der Grundlage der AGB „Teilleistungen BZA (Briefzentrum-Abgang) gewerbsmäßige Konsolidierung Brief” bzw. „BZE (Briefzentrum-Eingang) gewerbsmäßige Konsolidierung Brief” tätig wird.

    In diesen Fällen sind die weiterberechneten Portokosten kein durchlaufender Posten, sondern gehören zum Entgelt (siehe BStBl 2007 I S.  119).

  5. Keine durchlaufenden Posten liegen in folgenden Fällen vor:

    • Eine Agentur legt in ihren Rechnungen die Vereinnahmung und Verauslagung der Portokosten in fremdem Namen und für fremde Rechnung nicht offen. In diesen Fällen ist Umsatzsteuer auch auf die Portokosten zu berechnen.

    • Die Agentur erhält von der DP-AG Rabatte, die sie an die Kunden nicht weitergibt. Die Kunden haben die üblichen Portokosten zu zahlen. Da ein höherer Betrag weiterberechnet wird, als gegenüber der DP-AG geschuldet wird, liegt kein durchlaufender Posten vor.

    • Ein Versandhandelsunternehmen ist auf Paketsendungen als Absender genannt. Folglich liegen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Versandhandelsunternehmen und der DP-AG vor. Selbst eine „unfreie” Versendung oder eine Versendung „per Nachnahme” führt nicht zu Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger des Pakets und der DP-AG. Die von Versandhandelsunternehmen weiterberechneten Portokosten sind deshalb keine durchlaufende Posten.

  6. Unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG fallen seit nur noch bestimmte Post-Universaldienstleitungen. Leistungen, deren Bedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart werden, sind nicht steuerfrei. Näheres regelt Abschnitt 4.11b.1. UStAE. Handelt es sich nach den o. g. Ausführungen bei den weiter berechneten Portokosten um einen durchlaufenden Posten, so trifft dies auch für die auf das Porto entfallende Umsatzsteuer zu.

  7. Für den Frachtdienst gelten die für den Briefdienst oben erläuterten Grundsätze entsprechend.

Die ist überholt.

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Fundstelle(n):
HAAAE-63476