IFRS 7 B45

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Paragraphen 13A– 13F)

Angabe der in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträge (Paragraph 13C(c))

B45

Hat ein Unternehmen Finanzinstrumente, die unter die (in Paragraph 13A genannten) Angabepflichten fallen, aber nicht die Saldierungskriterien in Paragraph 42 von IAS 32 erfüllen, sind die gemäß Paragraph 13C(c) anzugebenden Beträge mit den gemäß Paragraph 13C(a) anzugebenden Beträgen identisch.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-10719