IFRS 7 B2

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

Klassen von Finanzinstrumenten und Umfang der Angabepflichten (Paragraph 6)

B2

Bei der Bestimmung von Klassen von Finanzinstrumenten hat ein Unternehmen zumindest

(a)

zwischen Finanzinstrumenten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten, und Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zu unterscheiden,

(b)

die nicht unter diesen IFRS fallenden Finanzinstrumente als gesonderte Klasse(n) zu behandeln.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-10719