IFRS 7 44G

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

44G

Durch Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 7), veröffentlicht im März 2009, wurden die Paragraphen 27, 39 und B11 geändert und die Paragraphen 27A, 27B, B10A und B11A–B11F eingefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Die darin verlangten Angaben müssen nicht vorgelegt werden für

(a)

Jahres- oder Zwischenperioden, einschließlich Bilanzen, die innerhalb einer vor dem 31. Dezember 2009 endenden jährlichen Vergleichsperiode dargestellt werden, oder

(b)

Bilanzen zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode mit Stichtag vor dem 31. Dezember 2009.

Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. [1]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-10719

1Amtl. Anm.: Paragraph 44G wurde aufgrund der Verlautbarung Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach IFRS 7 (Änderung an IFRS 1), veröffentlicht im Januar 2010, geändert. Diese Änderung wurde vom Board zur Klarstellung seiner Schlussfolgerungen und der beabsichtigten Übergangsvorschriften für Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 7) vorgenommen.