IAS 1 139V

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

139V

Mit der im Februar 2021 veröffentlichten Verlautbarung Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden die Paragraphen 7, 10, 114, 117 und 122 geändert, die Paragraphen 117A–117E angefügt und die Paragraphen 118, 119 und 121 gestrichen. Außerdem wurde mit der genannten Verlautbarung das IFRS-Leitliniendokument 2 Fällen von Wesentlichkeitsentscheidungen geändert. Die Änderungen an IAS 1 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

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YAAAJ-49341