IFRS 5 5

Anwendungsbereich

5

Die Bewertungsvorschriften dieses IFRS [1] gelten nicht für die folgenden Vermögenswerte, die als einzelne Vermögenswerte oder als Teil einer Veräußerungsgruppe durch die nachfolgend angegebenen IFRS abgedeckt werden:

(a)

latente Steueransprüche (IAS 12 Ertragsteuern),

(b)

Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren (IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer),

(c)

finanzielle Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente,

(d)

langfristige Vermögenswerte, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts in IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bilanziert werden,

(e)

langfristige Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten gemäß IAS 41 Landwirtschaft angesetzt werden,

(f)

vertragliche Rechte im Rahmen von Versicherungsverträgen im Sinne von IFRS 4 Versicherungsverträge.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-51735

1Amtl. Anm.: Außer den Paragraphen 18 und 19, die eine Bewertung der betreffenden Vermögenswerte gemäß anderen maßgeblichen IFRS vorschreiben.