IFRS 3
Anhang A: Definitionen [1]
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erworbenes
Unternehmen | Der Geschäftsbetrieb oder die Geschäftsbetriebe, über die der
Erwerber bei einem
Unternehmenszusammenschluss die Beherrschung
erlangt. | |||
Erwerber | Das Unternehmen, das die Beherrschung
über das erworbene Unternehmen
erlangt. | |||
Erwerbszeitpunkt | Der Zeitpunkt, an dem der
Erwerber die Beherrschung über das
erworbene Unternehmen
erhält. | |||
Geschäftsbetrieb | Eine integrierte Gruppe von
Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mit dem Ziel geführt und geleitet werden
kann, Güter oder Dienstleistungen für Kunden zu erzeugen, Kapitalerträge (wie
Dividenden oder Zinsen) zu erwirtschaften oder sonstige Erträge aus
gewöhnlicher Geschäftstätigkeit zu
erwirtschaften. | |||
Unternehmenszusammenschluss | Eine Transaktion oder ein
anderes Ereignis, durch die/das ein Erwerber
die Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb
oder mehrere Geschäftsbetriebe erlangt.
Transaktionen, die manchmal als „wahre Fusionen“ oder
„Fusionen unter Gleichen“ bezeichnet werden, stellen auch
Unternehmenszusammenschlüsse im Sinne dieses
in diesem IFRS verwendeten Begriffs dar. | |||
Bedingte
Gegenleistung | Im Allgemeinen handelt es sich dabei um eine Verpflichtung des
Erwerbers, zusätzliche Vermögenswerte oder
Eigenkapitalanteile den ehemaligen
Eigentümern eines erworbenen Unternehmens
als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen
Unternehmens zu übertragen, wenn bestimmte künftige
Ereignisse auftreten oder Bedingungen erfüllt werden. Eine bedingte
Gegenleistung kann dem Erwerber jedoch auch
das Recht auf Rückgabe der zuvor übertragenen Gegenleistung einräumen, falls
bestimmte Bedingungen erfüllt werden. | |||
Eigenkapitalanteile | Im Sinne dieses IFRS wird der
Begriff Eigenkapitalanteile allgemein benutzt und steht
für Eigentumsanteile von Unternehmen im Besitz der Anleger sowie für Anteile
von Eigentümern, Gesellschaftern oder Teilnehmern an
Gegenseitigkeitsunternehmen. | |||
Beizulegender Zeitwert | Der beizulegende Zeitwert ist
der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern
am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für
die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe
IFRS 13.) | |||
Geschäfts- oder
Firmenwert | Ein Vermögenswert, der künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus
anderen bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbenen
Vermögenswerten darstellt, die nicht einzeln identifiziert und separat
angesetzt werden. | |||
Identifizierbar | Ein Vermögenswert ist
identifizierbar, wenn: | |||
a) | er
separierbar ist, d. h. er kann vom Unternehmen getrennt und verkauft,
übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden. Dies kann einzeln oder
in Verbindung mit einem Vertrag, einem identifizierbaren Vermögenswert oder
einer identifizierbaren Schuld unabhängig davon erfolgen, ob das Unternehmen
dies zu tun beabsichtigt; oder | |||
b) | er aus
vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten entsteht, unabhängig davon ob
diese Rechte vom Unternehmen oder von anderen Rechten und Verpflichtungen
übertragbar oder separierbar sind. | |||
Immaterielle
Vermögenswerte | Ein identifizierbarer nicht-monetärer Vermögenswert ohne physische
Substanz. | |||
Gegenseitigkeitsunternehmen | Ein Unternehmen, bei dem es
sich nicht um ein Unternehmen im Besitz der Anleger handelt, das seinen
Eigentümern, Gesellschaftern oder
Teilnehmern Dividenden, niedrigere Kosten oder sonstigen wirtschaftlichen
Nutzen direkt zukommen lässt. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine
Genossenschaftsbank und ein genossenschaftliches Unternehmen sind
beispielsweise Gegenseitigkeitsunternehmen. | |||
Nicht beherrschende
Anteile | Das Eigenkapital eines Tochterunternehmens, das einem
Mutterunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar zugeordnet
wird. | |||
Eigentümer | In diesem IFRS wird der Begriff
Eigentümer allgemein benutzt und steht für Inhaber von
Eigenkapitalanteilen von Unternehmen im Besitz der Anleger sowie für Eigentümer
oder Gesellschafter von oder Teilnehmer an
Gegenseitigkeitsunternehmen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-10947
1Anm. d. Red.: Anhang A i. d. F. der VO v. (ABl Nr. L 127 S. 13) mit Wirkung v. . Zur Anwendung siehe Paragraph 64P.