IAS 37 84

Angaben

84

Ein Unternehmen hat für jede Gruppe von Rückstellungen die folgenden Angaben zu machen:

(a)

den Buchwert zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode,

(b)

zusätzliche, in der Berichtsperiode gebildete Rückstellungen, einschließlich der Erhöhung von bestehenden Rückstellungen,

(c)

während der Berichtsperiode verwendete (d. h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge,

(d)

nicht verwendete Beträge, die während der Berichtsperiode aufgelöst wurden, und

(e)

die Erhöhung des während der Berichtsperiode aufgrund des Zeitablaufs abgezinsten Betrags und die Auswirkung von Änderungen des Abzinsungssatzes.

Vergleichsinformationen sind nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAD-19572