IAS 37 83

Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften

Restrukturierungsmaßnahmen

83

Gemäß Paragraph 51 sind Gewinne aus dem erwarteten Abgang von Vermögenswerten bei der Bewertung einer Restrukturierungsrückstellung nicht zu berücksichtigen; dies gilt selbst, wenn der Verkauf der Vermögenswerte als Teil der Restrukturierung geplant ist.

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JAAAD-19572