Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0460 a A - 3 - St 21 -

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Bezug: BStBl 2006 I, S. 438

Allgemeines

1. Die Verzinsung nach § 233a (Vollverzinsung) soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben; die Zinsfestsetzung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Zinsen werden grundsätzlich im automatisierten Verfahren berechnet, festgesetzt und zum Soll gestellt. Die Zinsfestsetzung wird regelmäßig mit dem Steuerbescheid oder der Abrechnungsmitteilung verbunden.

Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich

2. Die Verzinsung ist beschränkt auf die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer (§ 233a Abs. 1 Satz 1). Von der Verzinsung ausgenommen sind die übrigen Steuern und Abgaben sowie Steuervorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (§ 233a Abs. 1 Satz 2). Auch bei der Nachforderung von Abzugsteuern gegenüber dem Steuerschuldner, der Festsetzung der vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer sowie der Festsetzung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren erfolgt keine Verzinsung nach § 233 a. Kirchensteuern werden nur verzinst, soweit die Landeskirchensteuergesetze dies vorsehen.

Die Verzinsung gilt erstmals für Steuern, die nach dem (bzw. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem ) entstehen (Art. 97 § 15 Abs. 4, Art. 97a § 2 Nr. 10 EGAO). Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich einer früher entstandenen Steuer ist auch dann nicht nach § 233a zu verzinsen, wenn er auf einer nach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlung beruht.

Zinsschuldner/-gläubiger

3. Bei der Verzinsung von Steuernachzahlungen ist der Steuerschuldner auch Zinsschuldner. Schulden mehrere Personen die Steuer als Gesamtschuldner, sind sie auch Gesamtschuldner der Zinsen. Bei der Verzinsung von Erstattungsansprüchen ist grundsätzlich der Gläubiger des Erstattungsanspruchs Zinsgläubiger. Die Aufteilung der Zinsen nach §§ 268 ff. hat für die Zinsberechnung keine Bedeutung. Zur Abtretung eines Anspruchs auf Erstattungszinsen vgl. zu § 46, Nr. 1 (AO-Kartei, § 46 AO, Allgemeines, Karte 1).

Zinslauf

4. Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1). Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 3). Sind Steuern zu verzinsen, die vor dem entstanden sind, endet der Zinslauf spätestens vier Jahre nach seinem Beginn (Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO). Der Zeitpunkt der Zahlung oder der Fälligkeit der Steuernachforderung oder der Steuererstattung ist grundsätzlich unbeachtlich.

5. Bei Steuerfestsetzungen durch Steuerbescheid endet der Zinslauf am Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122). Bei Umsatzsteuererklärungen mit einem Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen endet der Zinslauf grundsätzlich am Tag des Eingangs der Steueranmeldung (§ 168 Satz 1). Bei zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärungen mit einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen endet der Zinslauf grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem dem Steuerpflichtigen die Zustimmung der Finanzbehörde bekannt wird (vgl. zu § 168, Nrn. 3 und 4 [AO-Kartei, § 168 AO, Allgemeines, Karte 1]). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Zustimmung allgemein erteilt wird (vgl. zu § 168, Nr. 9 [AO-Kartei, § 168 AO, Allgemeines, Karte 1]).

6. Ein voller Zinsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 2) ist erreicht, wenn der Tag, an dem der Zinslauf endet, hinsichtlich seiner Zahl dem Tag entspricht, der dem Tag vorhergeht, an dem die Frist begann ( BStBl 1997 II, S. 6). Begann der Zinslauf z. B. am 01.04. und wurde die Steuerfestsetzung am 30.04. bekanntgegeben, ist bereits ein voller Zinsmonat gegeben.

7. Behauptet der Steuerpflichtige, ihm sei der Steuerbescheid bzw. die erweiterte Abrechnungsmitteilung später als nach der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 zugegangen, bleibt der ursprüngliche Bekanntgabetag für die Zinsberechnung maßgebend, wenn das Guthaben bereits erstattet wurde. Gleiches gilt, wenn der Steuerbescheid bzw. die Abrechnungsmitteilung nach einem erfolglosen Bekanntgabeversuch erneut abgesandt wird und das Guthaben bereits erstattet wurde. Wurde bei einer Änderung/Berichtigung einer Steuerfestsetzung vor ihrer Bekanntgabe ein Guthaben bereits erstattet, ist allerdings die Zinsfestsetzung im bekanntgegebenen Bescheid so durchzuführen, als ob das Guthaben noch nicht erstattet worden wäre.

8. Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beträgt die Karenzzeit 21 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung für das jeweilige Jahr überwiegen (§ 233a Abs. 2 Satz 2). Unter dieser Voraussetzung beginnt der Zinslauf für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 1995 daher nicht bereits am , sondern am . Eine über die Karenzzeit hinaus gewährte Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist für die Verzinsung unbeachtlich.

9. Stellt sich später heraus, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte nicht überwiegen, bleibt es gleichwohl bei der Karenzzeit von 21 Monaten. Umgekehrt bleibt es bei der Karenzzeit von 15 Monaten, wenn sich später herausstellt, dass entgegen den Verhältnissen bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die übrigen Einkünfte überwiegen. Sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft negativ, überwiegen die anderen Einkünfte, wenn diese positiv oder in geringerem Maße negativ sind.

10. Zinslaufbeginn bei rückwirkenden Ereignissen und Verlustrückträgen

10.1 Soweit die Steuerfestsetzung auf der erstmaligen Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses oder eines Verlustrücktrags beruht, beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2a erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist. Die steuerlichen Auswirkungen eines Verlustrücktrags bzw. eines rückwirkenen Ereignisses werden daher bei der Berechnung von Zinsen nach § 233a erst ab einem vom Regelfall abweichenden späteren Zinslaufbeginn berücksichtigt. Soweit § 10d Abs. 1 EStG entsprechend gilt bzw. Verluste nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG rücktragsfähig sind, ist § 233a Abs. 2a entsprechend anzuwenden (vgl. z.B. § 10b Abs. 1 Sätze 4 und 5 und § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).

10.2 Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung hat, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden Steuergesetz ( BStBl 1984 II, S. 786). Beispiele siehe Nr. 2.4 zu § 175.

§ 233a Abs. 2a ist auch dann anzuwenden, wenn ein rückwirkendes Ereignis bereits bei der erstmaligen Steuerfestsetzung berücksichtigt wird.

10.3 Ausnahmen:

10.3.1 Durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wurde – im Rahmen des Anrechnungsverfahrens (§ 34 Abs. 12 Nr. 1 KStG) – kein abweichender Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a ausgelöst. Dies gilt auch dann, wenn dieser Beschluss erst nach Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres gefasst wurde (BStBl 2001 II, S. 326). Um einen erstmaligen Gewinnverteilungsbeschluss in diesem Sinne handelt es sich jedoch nicht, wenn der Beschluss einen vorangegangenen Beschluss der Gesellschaft ersetzte, durch den der Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres thesauriert worden war (, BStBl 2004 II, S. 398).

10.3.2 Die Korrektur eines für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebenden Wertansatzes, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, löst keinen abweichenden Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a aus. Zur Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 siehe zu § 175, Nr. 2.4 [AO-Kartei, § 175 AO, Allgemeines, Karte 1].

10.4 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen unter Geltung des Anrechnungsverfahrens stellt die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung gemäß §§ 44 bis 46 KStG über anrechenbare Körperschaftsteuer, aufgrund derer Einnahmen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen sind, ein rückwirkendes Ereignis dar (vgl. BStBl 2000 II, S. 423; siehe auch Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO). Der besondere Zinslauf ist dabei sowohl auf die Steuerfestsetzung als auch auf die Anrechnung anzuwenden.

10.5 Der besondere Zinslauf nach § 233a Abs. 2a endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 3). Sind Steuern zu verzinsen, die vor dem entstanden sind, endet der besondere Zinslauf spätestens vier Jahre nach seinem Beginn (Art. 97 § 15 Abs. 9 EGAO). § 233a Abs. 2a ist erstmals anzuwenden, soweit die Verluste oder rückwirkenden Ereignisse nach dem entstanden bzw. eingetreten sind (Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO).

Grundsätze der Zinsberechnung

11. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs einhalb vom Hundert (§ 238 Abs. 1 Satz 1). Für ihre Berechnung wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2). Dabei sind die zu verzinsenden Ansprüche zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum oder der Tag des Beginns des Zinslaufs voneinander abweichen (vgl. zu § 238, Nr. 2 [AO-Kartei, § 238 AO, Allgemeines, Karte 1]). Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen (§ 239 Abs. 2 Satz 1); sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen (§ 239 Abs. 2 Satz 2). Die durch das StEuglG geänderten Regelungen in §§ 238 Abs. 2 und 239 Abs. 2 gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem festgesetzt werden (Art. 97 § 15 Abs. 10 EGAO); entscheidend ist damit, wann die Zinsfestsetzung bekannt gegeben wird, und nicht, wann der Zinslauf begonnen oder geendet hat.

12. Für die Zinsberechnung gelten die Grundsätze der sog. Sollverzinsung. Berechnungsgrundlage ist der Unterschied zwischen dem festgesetzten Soll und dem vorher festgesetzten Soll (Vorsoll). Bei der Berechnung von Erstattungszinsen gelten allerdings Besonderheiten, wenn Steuerbeträge nicht oder nicht fristgerecht gezahlt wurden (§ 233a Abs. 3 Satz 3).

13. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob das Vorsoll bei Fälligkeit getilgt worden ist. Ggf. treten insoweit besondere Zins- und Säumnisfolgen (z.B. Stundungszinsen, Säumniszuschläge) ein. Nachzahlungszinsen nach § 233a sind andererseits auch dann festzusetzen, wenn das Finanzamt vor Festsetzung der Steuer freiwillige Leistungen auf die Steuerschuld angenommen hat und hierdurch die festgesetzte Steuerschuld insgesamt erfüllt wird. Voraussetzung für die Verzinsung ist lediglich, dass die Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 3 führt (§ 233a Abs. 1 Satz 1). Wegen des zeitanteiligen Erlasses von Nachzahlungszinsen in diesen Fällen vgl. Nr. 70.

Zinsberechnung bei der erstmaligen Steuerfestsetzung

14. Bei der erstmaligen Steuerfestsetzung (endgültige Steuerfestsetzung, vorläufige Steuerfestsetzung, Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung) ist Berechnungsgrundlage der Unterschied zwischen dem dabei festgesetzten Soll (festgesetzte Steuer abzüglich anzurechnender Steuerabzugsbeträge und anzurechnender Körperschaftsteuer) und dem Vorauszahlungssoll. Maßgebend sind die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (§ 233a Abs. 3 Satz 1). Einbehaltene und anzurechnende Steuerabzugsbeträge sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung durch den Abzugsverpflichteten zu berücksichtigen.

15. Vorauszahlungen können innerhalb der gesetzlichen Fristen (z. B. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG) von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen angepasst werden ( BFH/NV 2002, 1567). Leistet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Karenzzeit eine freiwillige Zahlung, ist dies als Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen anzusehen. Zahlungen des Steuerpflichtigen, die ohne wirksame Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgen, sind als freiwillige Zahlung im Sinne der Nr. 70.1 zu behandeln. Eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erfolgt jedoch nur dann, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 2.500 € beträgt (§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 31 Abs. 1 KStG; vgl. auch BStBl 1996 II, S. 503).

16. Bei der Umsatzsteuer kann der Steuerpflichtige eine Anpassung der Vorauszahlungen durch die Abgabe einer berichtigten Voranmeldung (§ 153 Abs. 1) herbeiführen. Die berichtigte Voranmeldung steht einer geänderten Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich und bedarf keiner Zustimmung der Finanzbehörde, wenn sie zu einer Erhöhung der bisher zu entrichtenden Steuer oder einem geringeren Erstattungsbetrag führt (vgl. zu § 168, Nr. 12 [AO-Kartei, § 168 AO, Allgemeines, Karte 1]). Eine nach Ablauf der Karenzzeit abgegebene (erstmalige oder berichtigte) Voranmeldung ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Abs. 3 Satz 1 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall soll aber unverzüglich eine Festsetzung der Jahressteuer unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen.

17. Leistet der Steuerpflichtige nach Ablauf der Karenzzeit eine freiwillige Zahlung, soll bei Vorliegen der Steuererklärung unverzüglich eine Steuerfestsetzung erfolgen. Diese Steuerfestsetzung kann zur Beschleunigung auch durch eine personelle Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen. In diesem Fall kann sich die Steuerfestsetzung auf die bisher festgesetzten Vorauszahlungen zuzüglich der freiwillig geleisteten Zahlung beschränken. Auf die Angabe der Besteuerungsgrundlagen kann dabei verzichtet werden.

18. Bei der freiwilligen Zahlung kann grundsätzlich unterstellt werden, dass die Zahlung ausschließlich auf die Hauptsteuer (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) entfällt. Die Folgesteuern sind ggf. daneben festzusetzen und zu erheben.

19. Ergibt sich bei der ersten Steuerfestsetzung ein Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Mehrsoll), werden Nachzahlungszinsen für die Zeit ab Beginn des Zinslaufs bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung berechnet (§ 233a Abs. 2 Satz 3).

20. Beispiel 1:
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Einkommensteuer 2004
Steuerfestsetzung vom ,
bekanntgegeben am
21.000 €
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
./. 1.000 €
 
Soll:
20.000 €
 
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen:
./. 13.000 €
 
Unterschiedsbetrag (Mehrsoll):
7.000 €
 
 
 
 
Zu verzinsen sind 7.000 € zuungunsten des Steuerpflichtigen für
die Zeit vom bis (8 volle Monate × 0,5
v.H. = 4 v.H.).
 
 
 
 
 
festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen):
 
280 €

21. Ergibt sich ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen (Mindersoll), ist dieser ebenfalls Grundlage der Zinsberechnung. Um Erstattungszinsen auf festgesetzte, aber nicht entrichtete Vorauszahlungen zu verhindern, ist nur der tatsächlich zu erstattende Betrag – und zwar für den Zeitraum zwischen der Zahlung der zu erstattenden Beträge und der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung – zu verzinsen (§ 233a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3).

22. Beispiel 2:
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Einkommensteuer 2004
Steuerfestsetzung vom ,
bekanntgegeben am
1.000 €
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
./. 1.000 €
 
Soll:
0 €
 
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen:
./. 13.000 €
 
Unterschiedsbetrag (Mindersoll):
./. 13.000 €
 
 
 
 
Da der Steuerpflichtige am  5.000 € gezahlt hat und
darüber hinaus keine weiteren Zahlungen erfolgt sind, sind
lediglich 5.000 € zu erstatten.
 
 
 
 
 
Zu verzinsen sind 5.000 € zugunsten des Steuerpflichtigen für die
Zeit vom bis (6 volle Monate × 0,5 v.H. =
3 v.H.).
 
 
 
 
 
festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen):
 
./. 150 €

23. Besteht der zu erstattende Betrag aus mehreren Einzahlungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum nach der Einzahlung des jeweiligen Teilbetrags, wobei unterstellt wird, dass die Erstattung zuerst aus dem zuletzt gezahlten Betrag erfolgt.

24. Der Erstattungsbetrag ist für die Zinsberechnung auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abzurunden (z. B. ist ein Erstattungsbetrag von 375 € auf 350 € abzurunden). Ist mehr als ein Betrag (mehrere Einzahlungen) zu verzinsen, so ist der durch die Rundung auf volle fünfzig Euro sich ergebende Spitzenbetrag vom Teilbetrag mit dem ältesten Wertstellungstag abzuziehen.

25. Die Verzinsung des zu erstattenden Betrages erfolgt nur bis zur Höhe des Mindersolls. Freiwillig geleistete Zahlungen sollen zum Anlass genommen werden, die bisher festgesetzten Vorauszahlungen anzupassen (vgl. Nrn. 15 und 16) oder die Jahressteuer unverzüglich festzusetzen (vgl. Nr. 17). Bis zur Festsetzung der Vorauszahlung oder der Jahressteuer sind sie aber zur Vermeidung von Missbräuchen von der Verzinsung ausgeschlossen.

26. Beispiel 3:
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Einkommensteuer 2004
Steuerfestsetzung vom ,
bekanntgegeben am
14.000 €
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
./. 2.000 €
 
Soll:
12.000 €
 
abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen:
./. 13.000 €
 
Unterschiedsbetrag (Mindersoll):
./. 1.000 €
 
 
 
 
Der Steuerpflichtige hat die Vorauszahlungen jeweils bei
Fälligkeit entrichtet; am zahlte er zusätzlich freiwillig
7.000 €. Zu erstatten sind daher insgesamt 8.000 €.
 
 
 
 
 
Zu verzinsen sind 1.000 € zugunsten des Steuerpflichtigen für die
Zeit vom bis
(3 volle Monate × 0,5 v.H. = 1,5 v.H.).
 
 
 
 
 
Festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen):
 
./. 15 €

27. Bei der Ermittlung freiwilliger (Über-)Zahlungen des Steuerpflichtigen, die bei der Berechnung der Erstattungszinsen außer Ansatz bleiben, sind die zuletzt eingegangenen, das Vorauszahlungssoll übersteigenden Zahlungen als freiwillig anzusehen.

28. Wenn bei der erstmaligen Steuerfestsetzung ein rückwirkendes Ereignis oder ein Verlustrücktrag berücksichtigt wurde, beginnt der Zinslauf insoweit erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieses rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist (§ 233a Abs. 2a). Der Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 3 Satz 1 ist deshalb in Teil-Unterschiedsbeträge aufzuteilen, soweit diese einen unterschiedlichen Zinslaufbeginn nach § 233a Abs. 2 und Abs. 2a haben (§ 233a Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz). Innerhalb dieser Teil-Unterschiedsbeträge sind Sollminderungen und Sollerhöhungen mit gleichem Zinslaufbeginn zu saldieren.

29. Die Teil-Unterschiedsbeträge sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge, beginnend mit dem ältesten Zinslaufbeginn, zu ermitteln (§ 233a Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz). Dabei ist unerheblich, ob sich der einzelne Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.

Zunächst ist die fiktive Steuer zu ermitteln, die sich ohne Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse und Verlustrückträge ergeben würde. Die Differenz zwischen dieser fiktiven Steuer, vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Körperschaftsteuer, und den festgesetzten Vorauszahlungen ist der erste für die Zinsberechnung maßgebliche Teil-Unterschiedsbetrag.

Im nächsten Schritt ist auf der Grundlage dieser fiktiven Steuerermittlung die fiktive Steuer zu berechnen, die sich unter Berücksichtigung der rückwirkenden Ereignisse oder Verlustrückträge mit dem ältesten Zinslaufbeginn ergeben würde. Die Differenz zwischen dieser und der zuvor ermittelten fiktiven Steuer, jeweils vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Körperschaftsteuer, ist der für die Zinsberechnung maßgebliche zweite Teil-Unterschiedsbetrag. Dies gilt entsprechend für weitere Teil-Unterschiedsbeträge mit späterem Zinslaufbeginn.

30. Beispiel 4:
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Einkommensteuer 2004
 
 
zu versteuerndes
Einkommen
(z.v.E.)
Steuer
 
erstmalige Steuerfestsetzung:
50.000 €
14.801 €
 
dabei wurden berücksichtigt:
 
 
 
Verlustrücktrag aus 2005
./. 7.500 €
 
 
rückwirkendes Ereignis aus 2006
2.500 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 0 €
 
Soll:
 
14.801 €
 
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen:
 
./. 10.550 €
 
Unterschiedsbetrag (Mehrsoll):
 
 + 4.251 €
 
 
 
 
 
Ermittlung der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
 
 
z.v.E.
Steuer
 
Vorsoll
(festgesetzte Vorauszahlungen)
 
10.550 €
 
1. Schattenveranlagung
(Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung des
Verlustrücktrags und des rückwirkenden
Ereignisses):
55.000 €
17.200 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 0 €
 
 
fiktives Soll:
 
17.200 €
 
 
Erster Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
+ 6.650 €
2. Schattenveranlagung
(1. Schattenveranlagung + Verlustrücktrag
aus 2005):
47.500 €
13.634 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 0 €
 
 
fiktives Soll:
 
13.634 €
 
 
Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
./. 3.566 €
3. Schattenveranlagung
(2. Schattenveranlagung + rückwirkendes
Ereignis aus 2006):
50.000 €
14.801 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge 
 
./. 0 €
 
 
fiktives Soll:
 
14.801 €
 
 
Dritter Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
+ 1.167 €
 
 
 
 
Summe der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
+ 4.251 €

31. Alle Teil-Unterschiedsbeträge sind jeweils gesondert auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abzurunden, da der Zinslauf für die zu verzinsenden Beträge zu jeweils abweichenden Zeitpunkten beginnt (§ 238 Abs. 2).

32. Die auf die einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge entfallenden Zinsen sind eigenständig und in ihrer zeitlichen Reihenfolge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn (§ 233a Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz). Dabei ist für jeden Zinslauf bzw. Zinsberechnungszeitraum eigenständig zu prüfen, inwieweit jeweils volle Zinsmonate vorliegen.

33. Beispiel 5:
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Einkommensteuer 2004
 
 
z.v.E.
Steuer
 
Steuerfestsetzung vom ,
bekanntgegeben am
60.723 €
19.306 €
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./.1.000 €
 
Soll:
 
18.306 €
 
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen:
 
./. 12.000 €
 
Unterschiedsbetrag (Mehrsoll):
 
+ 6.306 €
 
 
 
 
 
Bei dieser Steuerfestsetzung wurde ein rückwirkendes Ereignis aus
2005 (Erhöhung des z.v.E. um 2.492 €) berücksichtigt.
 
 
 
Ermittlung der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
 
 
z.v.E.
Steuer
 
Vorsoll
(festgesetzte Vorauszahlungen)
 
12.000 €
 
1. Schattenveranlagung
(Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung des
rückwirkenden Ereignisses):
58.231 €
18.135 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 1.000 €
 
 
fiktives Soll:
 
17.135 €
 
 
Erster Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
+ 5.135 €
2. Schattenveranlagung
(1. Schattenveranlagung + rückwirkendes
Ereignis aus 2005):
60.723 €
19.306 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 1.000 €
 
 
fiktives Soll:
 
18.306 €
 
 
Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
+ 1.171 €
Summe der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
+ 6.306 €
 
 
 
 
Zinsberechnung:
 
 
 
Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn :
 
 
5.135 €
Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn :
 
 
1.171 €
 
 
 
 
Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :
 
 
 
Zu verzinsen sind 5.100 € zuungunsten des Steuerpflichtigen für
die Zeit vom bis (8 volle Monate × 0,5
v.H. = 4 v.H.).
 
 
 
Nachzahlungszinsen =
 
 
204 €
Abrundung gem. § 238 Abs. 2: 35 €
 
 
 
 
 
 
 
Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :
 
 
 
Hinsichtlich des Teil-Unterschiedsbetrags von 1.171 € sind keine
Nachzahlungszinsen zu berechnen, da die für ihn maßgebliche
Karenzzeit im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch nicht
abgelaufen ist.
 
 
0 €
 
 
 
 
Insgesamt festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen):
 
 
204 €

34. Beispiel 6:
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Einkommensteuer 2004
 
 
z.v.E.
Steuer
 
Steuerfestsetzung vom ,
bekanntgegeben am
57.781 €
17.924 €
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 1.000 €
 
Soll:
 
16.924 €
 
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen:
 
./. 12.000 €
 
Unterschiedsbetrag (Mehrsoll):
 
+ 4.924 €
 
 
 
 
 
Bei dieser Steuerfestsetzung wurde ein rückwirkendes Ereignis aus
2005 (Erhöhung des z.v.E. um 2.571 €) berücksichtigt.
 
 
 
 
 
 
 
Ermittlung der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
 
 
z.v.E.
Steuer
 
Vorsoll
(festgesetzte Vorauszahlungen)
 
12.000 €
 
1. Schattenveranlagung
(Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung des
rückwirkenden Ereignisses):
55.201 €
16.715 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 1.000 €
 
 
fiktives Soll:
 
15.715 €
 
 
Erster Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
+ 3.715 €
2. Schattenveranlagung
(1. Schattenveranlagung + rückwirkendes
Ereignis aus 2005):
57.781 €
17.924 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 1.000 €
 
 
fiktives Soll:
 
16.924 €
 
 
Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
+ 1.209 €
Summe der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
+ 4.924 €
Zinsberechnung:
 
 
 
Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn :
 
 
+ 3.715 €
Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn :
 
 
+ 1.209 €
 
 
 
 
Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :
 
 
 
Zu verzinsen sind 3.700 € zuungunsten des Steuerpflichtigen für
die Zeit vom bis (20 volle Monate × 0,5
v.H. = 10 v.H.).
 
 
 
Nachzahlungszinsen:
 
 
370 €
Abrundung gem. § 238 Abs. 2: 15 €
 
 
 
 
 
 
 
Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :
 
 
 
Zu verzinsen sind 1.200 € zuungunsten des Steuerpflichtigen für
die Zeit vom bis (8 volle Monate × 0,5
v.H. = 4 v.H.).
 
 
 
Nachzahlungszinsen:
 
 
48 €
Abrundung gem. § 238 Abs. 2: 9 €
 
 
 
 
 
 
 
Insgesamt festzusetzende Zinsen:
 
 
418 €

35. Bei Teil-Unterschiedsbeträgen zugunsten des Steuerpflichtigen ist die Berechnung von Erstattungszinsen auf den fiktiv zu erstattenden Betrag begrenzt. Dazu sind alle maßgeblichen Zahlungen und der jeweilige Tag der Zahlung zu ermitteln. Durch Gegenüberstellung dieser Zahlungen und der nach Nr. 29 ermittelten fiktiven Steuer, vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Körperschaftsteuer, ergibt sich der fiktive Erstattungsbetrag.

Die Verzinsung der einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der zu erstattende Betrag aus mehreren Einzahlungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum nach der Einzahlung des jeweiligen Teilbetrags, wobei unterstellt wird, dass die Erstattung zuerst aus dem zuletzt gezahlten Betrag erfolgt. Bei weiteren Teil-Unterschiedsbeträgen zugunsten des Steuerpflichtigen bleiben die bereits bei einer vorangegangenen Zinsberechnung berücksichtigten Zahlungen außer Betracht.

Ist bei einem Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen mehr als ein Betrag (mehrere Einzahlungen) zu verzinsen, so ist der durch die Rundung auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren sich ergebende Spitzenbetrag jeweils vom Teilbetrag mit dem ältesten Wertstellungstag abzuziehen.

36. Beispiel 7:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer 2004
 
 
z.v.E.
Steuer
 
Steuerfestsetzung vom ,
bekanntgegeben am
10.113 €
509 €
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 250 €
 
Soll:
 
259 €
 
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen:
 
./. 12.750 €
 
Unterschiedsbetrag (Mindersoll):
 
./. 12.491 €
 
 
 
 
 
Alle Vorauszahlungen wurden bereits in 2004 entrichtet, so dass
12.491 € zu erstatten sind.
 
 
 
 
 
 
 
Bei der Steuerfestsetzung wurde ein rückwirkendes Ereignis aus
2005 (Minderung des z.v.E. um 7.587 €) berücksichtigt.
 
 
 
 
 
 
 
Ermittlung der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
 
 
z.v.E.
Steuer
 
Vorsoll
(festgesetzte Vorauszahlungen)
 
12.750 €
 
1. Schattenveranlagung
(Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung des
rückwirkenden Ereignisses):
17.700 €
2.491 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
 
 
 
 
 
./. 250 €
 
 
fiktives Soll:
 
2.169 €
 
 
Erster Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
./. 10.581 €
2. Schattenveranlagung
(1. Schattenveranlagung + rückwirkendes
Ereignis aus 2005):
10.113 €
509 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 250 €
 
 
fiktives Soll:
 
259 €
 
 
Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
./. 1.910 €
 
 
 
 
Summe der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
./. 12.491 €
 
 
 
 
Zinsberechnung:
 
 
 
 
 
 
 
Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn :
 
 
./. 10.581 €
Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn :
 
 
./. 1.910 €

Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gegenüberstellung der maßgeblichen Zahlungen
und des fiktiven Solls
Zahlung
Tag der
Zahlung
fiktives Soll
fiktive
Erstattung
unverzinster
Zahlungsrest
3.250 €
 
3.250 €
0 €
3.250 €
 
3.250 €
0 €
3.250 €
 
3.250 €
0 €
3.000 €
 
831 €
2.169 €
12.750 €
 
2.169 €
10.581 €
2.169 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zu verzinsen sind 10.550 € zugunsten des Steuerpflichtigen für
die Zeit vom bis
(8 volle Monate × 0,5 v.H. = 4 v.H.).
 
Zinsen:
./. 422 €
Abrundung gem. § 238 Abs. 2: 31 €
 
 
 
Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :
 
 
 
Hinsichtlich des Teil-Unterschiedsbetrags von 1.910 € sind keine
Erstattungszinsen zu berechnen, da die für ihn maßgebliche
Karenzzeit im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch nicht
abgelaufen ist.
0 €
Insgesamt festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen):
./. 422 €

37. Beispiel 8:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer 2004
 
 
z.v.E.
Steuer
 
Steuerfestsetzung vom ,
bekanntgegeben am
10.660 €
626 €
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 350 €
 
Soll:
 
276 €
 
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen:
 
./. 12.650 €
 
Unterschiedsbetrag (Mindersoll):
 
./. 12.374 €
 
 
 
 
 
Der Steuerpflichtige hat bis zum insgesamt 7.500 €
sowie am zusätzlich 5.000 € entrichtet. Zu erstatten
sind deshalb nur 12.224 €.
 
 
 
 
 
 
 
Bei der Steuerfestsetzung wurde ein rückwirkendes Ereignis aus
2005 (Minderung des z.v.E. um 8.088 €) berücksichtigt.
 
 
 
 
 
 
 
Ermittlung der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
 
 
z.v.E.
Steuer
 
Vorsoll
(festgesetzte Vorauszahlungen)
 
12.650 €
 
1. Schattenveranlagung
(Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung des
rückwirkenden Ereignisses):
18.748 €
2.713 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 350 €
 
 
fiktives Soll:
 
2.363 €
 
 
Erster Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
./. 10.287 €
2. Schattenveranlagung
(1. Schattenveranlagung + rückwirkendes
Ereignis aus 2005):
10.660 €
626 €
 
 
 
 
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 350 €
 
 
fiktives Soll:
 
276 €
 
 
Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
./. 2.087 €
 
 
 
 
Summe der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
./. 12.374 €
 
 
 
 
Zinsberechnung:
 
 
 
 
 
 
 
Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn :
 
 
./. 10.287 €
Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn :
 
 
./. 2.087 €

Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gegenüberstellung der maßgeblichen Zahlungen und
des fiktiven Solls
Zahlung
Tag der
Zahlung
fiktives Soll
fiktive
Erstattung
unverzinster
Zahlungsrest
5.000 €
 
5.000 €
0 €
2.500 €
 
2.500 €
0 €
2.500 €
 
2.500 €
0 €
1.250 €
 
137 €
1.113 €
1.250 €
 
0 €
1.250 €
12.500 €
 
2.363 €
10.137 €
2.363 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zu verzinsen sind 5.000 € zugunsten des Steuerpflichtigen für die
Zeit vom bis
(3 volle Monate × 0,5 v.H. = 1,5 v.H.).
 
Zinsen (Erstattungszinsen):
./. 75 €
 
 
Zu verzinsen sind 5.100 € zugunsten des Steuerpflichtigen für die
Zeit vom bis
(20 volle Monate × 0,5 v.H. = 10 v.H.).
 
Zinsen (Erstattungszinsen):
./. 510 €
Abrundung nach § 238 Abs. 2: 37 €
 

Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gegenüberstellung der maßgeblichen Zahlungen und
des fiktiven Solls
Zahlung
Tag der
Zahlung
fiktives Soll
Fiktive
Erstattung
unverzinster
Zahlungsrest
0 €
 
0 €
0 €
0 €
 
0 €
0 €
0 €
 
0 €
0 €
1.113 €
 
1.113 €
0 €
1.250 €
 
974 €
276 €
2.363 €
 
276 €
2.087 €
276 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zu verzinsen sind 2.050 € zugunsten des Steuerpflichtigen für die
Zeit vom bis
(8 volle Monate × 0,5 v.H. = 4 v.H.).
 
Zinsen (Erstattungszinsen):
./. 82 €
Abrundung nach § 238 Abs. 2: 37 €
 
 
 
Insgesamt festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen):
./. 667 €

38. Bei Teil-Unterschiedsbeträgen zugunsten des Steuerpflichtigen sind neben der Berechnung von Erstattungszinsen die zuvor auf den Herabsetzungsbetrag ggf. berechneten Nachzahlungszinsen zu mindern. Nachzahlungszinsen entfallen dabei allerdings frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Zinslauf des Teil-Unterschiedsbetrags zugunsten des Steuerpflichtigen beginnt; Nachzahlungszinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs des Teil-Unterschiedsbetrags zugunsten des Steuerpflichtigen bleiben endgültig bestehen (§ 233a Abs. 7 Satz 2 AO). Nachzahlungszinsen mit unterschiedlichem Zinslaufbeginn sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge, beginnend mit den Nachzahlungszinsen mit dem ältesten Zinslaufbeginn, zu mindern.

39. Beispiel 9:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer 2004
 
 
z.v.E.
Steuer
 
Steuerfestsetzung vom ,
bekanntgegeben am
35.867 €
8.376 €
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 1.000 €
 
Soll:
 
7.376 €
 
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen:
 
./. 9.550 €
 
Unterschiedsbetrag (Mindersoll):
 
./. 2.174 €
 
 
 
 
 
Der Steuerpflichtige hat bis zum insgesamt 7.000 €
sowie am weitere 2.550 € gezahlt.
 
 
 
 
 
 
 
Bei dieser Steuerfestsetzung wurden ein rückwirkendes Ereignis
aus 2005 (Erhöhung des z.v.E. um 2.500 €) sowie ein
rückwirkendes Ereignis aus 2006 (Minderung des z.v.E. um
17.500 €) berücksichtigt.
 
 
 
 
 
 
 
Ermittlung der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
 
 
z.v.E.
Steuer
 
Vorsoll
(festgesetzte Vorauszahlungen)
 
9.550 €
 
1. Schattenveranlagung
(Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung der
rückwirkenden Ereignisse aus 2005 und
2006):
50.867 €
14.679 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 1.000 €
 
 
fiktives Soll:
 
13.679 €
 
 
Erster Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
+ 4.129
2. Schattenveranlagung
(1. Schattenveranlagung + rückwirkendes
Ereignis aus 2005):
53.367 €
15.850 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 1.000 €
 
 
fiktives Soll:
 
14.850 €
 
 
Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
+ 1.171
3. Schattenveranlagung
(2. Schattenveranlagung + rückwirkendes
Ereignis aus 2006):
35.867 €
8.376 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 1.000 €
 
 
fiktives Soll:
 
7.376 €
 
 
Dritter Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
./. 7.474
 
 
 
 
Summe der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
./. 2.174
 
 
 
 
Zinsberechnung:
 
 
 
 
 
 
 
Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn :
 
 
+ 4.129 €
Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn :
 
 
+ 1.171 €
Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn :
 
 
./. 7.474 €
 
 
 
 
Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :
 
 
 
 
 
 
 
Zu verzinsen sind 4.100 € zuungunsten des Steuerpflichtigen für
die Zeit vom bis
(32 volle Monate × 0,5 v.H. = 16 v.H.)
 
 
 
Zinsen (Nachzahlungszinsen):
 
 
656 €
Abrundung nach § 238 Abs. 2: 29 €
 
 
 
 
 
 
 
Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :
 
 
 
 
 
 
 
Zu verzinsen sind 1.150 € zuungunsten des Steuerpflichtigen für
die Zeit vom bis
(20 volle Monate × 0,5 v.H. = 10 v.H.)
 
 
 
Zinsen (Nachzahlungszinsen)
 
 
115 €
Abrundung nach § 238 Abs. 2: 21 €
 
 
 

Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gegenüberstellung der maßgeblichen Zahlungen und
des fiktiven Solls
Zahlung
Tag der
Zahlung
Fiktives Soll
Fiktive
Erstattung
unverzinster
Zahlungsrest
2.550 €
 
2.174 €
376 €
2.000 €
 
0 €
2.000 €
2.000 €
 
0 €
2.000 €
2.000 €
 
0 €
2.000 €
1.000 €
 
0 €
1.000 €
9.550 €
 
7.376 €
2.174 €
7.376 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zu verzinsen ist höchstens der fiktiv zu erstattende Betrag von
2.150 € für die Zeit vom bis zum (8 volle
Monate × 0,5 v.H. = 4 v.H.).
 
Zinsen (Erstattungszinsen):
./. 86 €
Abrundung nach § 238 Abs. 2: 24 €
Minderung zuvor berechneter Nachzahlungszinsen [1]:
 
 
 
 
4.129 €
Abgerundet:
4.100 €
 
 
 
./. 7.474 €
 
 
 
 
 
./. 3.345 €
Maximal:
./. 0 €
 
 
 
 
 
4.100 €
 
 
4.100 € vom bis zum
(8 volle Monate × 0,5 v.H. = 4 v.H.)
./. 164 €
 
 
1.171 €
Abgerundet:
1.150 €
 
 
 
./. 3.345 €
 
 
 
 
 
./. 2.174 €
Maximal:
./. 0 €
 
 
 
 
 
1.150 €
 
 
1.150 € vom bis zum
(8 volle Monate × 0,5 v.H. = 4 v.H.)
./. 46 €
 
 
./. 210 €
 
 
 
./. 210 €
Insgesamt festzusetzende Zinsen
 
475 €

40. Wenn bei der Zinsberechnung mehrere Teil-Unterschiedsbeträge zu berücksichtigen sind, sind Zinsen nur dann festzusetzen, wenn die Summe der auf die einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge berechneten Zinsen mindestens 10 Euro beträgt (§ 239 Abs. 2 Satz 2). Nach § 239 Abs. 2 Satz 1 sind Zinsen auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen abzurunden. Maßgebend sind die festzusetzenden Zinsen, d.h. die Summe der auf die einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge berechneten Zinsen.

Sofern die Summe aller fiktiven Erstattungen größer ist als die tatsächliche Erstattung, ist der Differenzbetrag für spätere Zinsberechnungen als fiktive Zahlung zu berücksichtigen. Als Zahlungstag dieser fiktiven Zahlung ist der Tag zu berücksichtigen, an dem die Steuerfestsetzung bzw. die Steueranmeldung wirksam geworden ist.

Zinsberechnung bei einer Korrektur der Steuerfestsetzung oder der Anrechnung von Steuerbeträgen

41. Falls anlässlich einer Steuerfestsetzung Zinsen festgesetzt wurden, löst die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung dieser Steuerfestsetzung eine Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung aus (§ 233a Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz). Dabei ist es gleichgültig, worauf die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung beruht (z. B. auch Änderung durch Einspruchsentscheidung oder durch oder aufgrund der Entscheidung eines Finanzgerichts).

42. Soweit die Korrektur der Steuerfestsetzung auf der erstmaligen Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses oder eines Verlustrücktrags beruht, beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2a erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist. Gleiches gilt, wenn ein bereits bei der vorangegangenen Steuerfestsetzung berücksichtigter Verlustrücktrag bzw. ein bereits bei der vorangegangen Steuerfestsetzung berücksichtigtes rückwirkendes Ereignis unmittelbar Änderungen erfährt und der Steuerbescheid deshalb geändert wird.

Aufgrund der Anknüpfung der Verzinsung an die Soll-Differenz (vgl. Nr. 46) ist keine besondere Zinsberechnung i.S.d. § 233a Abs. 2a i.V.m. Abs. 7 vorzunehmen, wenn ein Steuerbescheid, in dem erstmals ein Verlustrücktrag bzw. ein rückwirkendes Ereignis berücksichtigt worden ist, später aus anderen Gründen (z.B. zur Berücksichtigung neuer Tatsachen i.S.d. § 173) geändert wird. Dabei ist es für die Verzinsung auch unerheblich, wenn sich die steuerlichen Auswirkungen des bereits in der vorherigen Steuerfestsetzung berücksichtigten Verlustrücktrags bzw. rückwirkenden Ereignisses aufgrund der erstmaligen oder abweichenden Berücksichtigung regulär zu verzinsender Besteuerungsgrundlagen rechnerisch verändern sollte. Auch derartige materiell-rechtliche Folgeänderungen sind bei der Verzinsung dem maßgeblichen Änderungsgrund (z.B. den neuen Tatsachen i.S.d. § 173) zuzuordnen.

43. Materielle Fehler im Sinne des § 177 werden bei dem Änderungstatbestand berichtigt, dessen Anwendung die saldierende Berücksichtigung des materiellen Fehlers ermöglicht. Deshalb ist der Saldierungsbetrag bei der Ermittlung des Teil-Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen, der diesem Änderungstatbestand zugrundeliegt. Beruht die Saldierung nach § 177 auf mehreren Änderungstatbeständen, die einen unterschiedlichen Zinslaufbeginn aufweisen, ist der Saldierungsbetrag den Änderungstatbeständen in chronologischer Reihenfolge zuzuordnen, beginnend mit dem Änderungstatbestand mit dem ältesten Zinslaufbeginn.

44. Ist bei der vorangegangenen Steuerfestsetzung eine Zinsfestsetzung unterblieben, weil z. B. bei Wirksamkeit der Steuerfestsetzung die Karenzzeit noch nicht abgelaufen war oder die Zinsen weniger als zehn Euro betragen haben, ist bei der erstmaligen Zinsfestsetzung aus Anlass der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung für die Berechnung der Zinsen ebenfalls der Unterschied zwischen dem neuen und dem früheren Soll maßgebend.

45. Den Fällen der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung sind die Fälle der Korrektur der Anrechnung von Steuerbeträgen (Steuerabzugsbeträge, anzurechnende Körperschaftsteuer) gleichgestellt (§ 233a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz). Die Zinsfestsetzung ist auch dann anzupassen, wenn die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen oder von Körperschaftsteuer in einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 von der vorangegangenen Anrechnung abweicht. Ist dem bisherigen Zinsbescheid ein unrichtiges Vorauszahlungssoll oder ein unrichtiger Wertstellungstag zugrunde gelegt worden, kann demgegenüber eine Korrektur des Zinsbescheides nicht nach § 233a Abs. 5, sondern nur nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen (z. B. §§ 129, 172 ff.).

46. Grundlage für die Zinsberechnung ist der Unterschied zwischen dem neuen und dem früheren Soll (Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 5 Satz 2). Dieser Unterschiedsbetrag ist in Teil-Unterschiedsbeträge aufzuteilen, soweit diese einen unterschiedlichen Zinslaufbeginn nach § 233a Abs. 2 und Abs. 2a haben (§ 233a Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz). Innerhalb dieser Teil-Unterschiedsbeträge sind Sollminderungen und Sollerhöhungen mit gleichem Zinslaufbeginn zu saldieren.

47. Die Teil-Unterschiedsbeträge sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge, beginnend mit dem ältesten Zinslaufbeginn, zu ermitteln (§ 233a Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz). Dabei ist unerheblich, ob sich der einzelne Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.

Zunächst ist die fiktive Steuer zu ermitteln, die sich ohne Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse und Verlustrückträge ergeben würde. Die Differenz zwischen dieser fiktiven Steuer und der bisher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um anzurechnende

Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Körperschaftsteuer, ist der erste für die Zinsberechnung maßgebliche Teil-Unterschiedsbetrag.

Im nächsten Schritt ist auf der Grundlage dieser fiktiven Steuerermittlung die fiktive Steuer zu berechnen, die sich unter Berücksichtigung der rückwirkenden Ereignisse oder Verlustrückträge mit dem ältesten Zinslaufbeginn ergeben würde. Die Differenz zwischen dieser und der zuvor ermittelten fiktiven Steuer, jeweils vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Körperschaftsteuer, ist der für die Zinsberechnung maßgebliche zweite Teil-Unterschiedsbetrag. Dies gilt entsprechend für weitere Teil-Unterschiedsbeträge mit späterem Zinslaufbeginn.

48. Beispiel 10:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer 2004
 
 
z.v.E.
Steuer
 
bisherige Steuerfestsetzung
50.000 €
14.801 €
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 500 €
 
Soll:
 
14.301 €
 
Änderung der Steuerfestsetzung:
 
 
 
(1) neue Tatsache
./. 1.500 €
 
 
(2) Verlustrücktrag aus 2005
./. 10.000 €
 
 
(3) rückwirkendes Ereignis aus 2006
+ 2.500 €
 
 
neue Steuerfestsetzung
41.000 €
10.771 €
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 500 €
 
neues Soll:
 
10.271 €
 
Unterschiedsbetrag (Mindersoll):
 
 
./. 4.030 €
 
 
 
 
Ermittlung der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
 
 
z.v.E.
Steuer
 
bisherige Festsetzung
50.000 €
14.801 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 500 €
 
 
Soll:
 
14.301 €
 
1. Schattenveranlagung
(bisherige Festsetzung + neue Tatsache):
48.500 €
14.097 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 500 €
 
 
Soll:
 
13.597 €
 
 
Erster Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
./. 704 €
2. Schattenveranlagung
(1. Schattenveranlagung + Verlustrücktrag aus
20005):
38.500 €
9.736 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerab-
zugsbeträge
 
./. 500 €
 
 
Soll:
 
9.236 €
 
 
Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
./. 4.361 €
3. Schattenveranlagung
(2. Schattenveranlagung + rückwirkendes
Ereignis aus 2006):
41.000 €
10.771 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbe-
träge
 
./. 500 €
 
 
Soll:
 
10.271 €
 
 
Dritter Teil-Unterschiedsbetrag =
 
 
+ 1.035 €
Summe der Teil-Unterschiedsbeträge:
 
 
./. 4.030 €

49. Alle Teil-Unterschiedsbeträge sind jeweils gesondert auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abzurunden, da der Zinslauf für die zu verzinsenden Beträge zu jeweils abweichenden Zeitpunkten beginnt (§ 238 Abs. 2).

50. Die auf die einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge entfallenden Zinsen sind eigenständig und in ihrer zeitlichen Reihenfolge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn (§ 233a Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz). Dabei ist für jeden Zinslauf bzw. Zinsberechnungszeitraum eigenständig zu prüfen, inwieweit jeweils volle Zinsmonate vorliegen.

51. Ergibt sich bei der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung oder der Rücknahme, dem Widerruf oder Berichtigung der Anrechnung von Steuerbeträgen ein Mehrsoll, fallen hierauf Zinsen an, die zu den bisher berechneten Zinsen hinzutreten.

52. Beispiel 11:
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Einkommensteuer 2004
a)
Erstmalige Steuerfestsetzung vom ,
bekanntgegeben am
22.500 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
./. 2.500 €
 
 
Soll:
20.000 €
 
 
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen:
./. 13.000 €
 
 
Unterschiedsbetrag (Mehrsoll):
7.000 €
 
 
Zu verzinsen sind 7.000 € zuungunsten des Steuerpflichtigen
für die Zeit vom bis (8 volle Monate ×
0,5 v.H. = 4 v.H.).
 
 
 
festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen):
 
280 €
b)
Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 (Bescheid vom
, bekanntgegeben am )
 23.500 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
./. 2.500 €
 
 
Soll:
21.000 €
 
 
abzüglich bisher festgesetzte Steuer (Soll):
./. 20.000 €
 
 
Unterschiedsbetrag (Mehrsoll):
1.000 €
 
 
Zu verzinsen sind 1.000 € zuungunsten des Steuerpflichtigen
für die Zeit vom bis (18 volle Monate ×
0,5 v.H. = 9 v.H.).
 
 
 
Nachzahlungszinsen:
 
90 €
 
dazu bisher festgesetzte Zinsen:
 
280 €
 
 
 
 
 
Insgesamt festzusetzende Zinsen:
 
370 €

53. Ergibt sich zugunsten des Steuerpflichtigen ein Mindersoll, wird bis zur Höhe dieses Mindersolls nur der tatsächlich zu erstattende Betrag verzinst, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zahlung bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung (§ 233a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3). Zur Berücksichtigung bei vorangegangenen Zinsfestsetzungen ermittelter fiktiver Zahlungen vgl. Nr. 40. Steht die Zahlung noch aus, werden keine Erstattungszinsen festgesetzt. Besteht der zu erstattende Betrag aus mehreren Einzahlungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum nach der Einzahlung des jeweiligen Teilbetrags, wobei unterstellt wird, dass die Erstattung zuerst aus dem zuletzt gezahlten Betrag erfolgt.

54. Neben der Berechnung der Erstattungszinsen sind die bisher auf den Herabsetzungsbetrag ggf. berechneten Nachzahlungszinsen für die Zeit ab Beginn des Zinslaufs zu mindern. Dabei darf jedoch höchstens auf den Unterschiedsbetrag der bei Beginn des Zinslaufs festgesetzten Steuer zurückgegangen werden, um zu vermeiden, dass eine Korrektur für einen Zeitraum erfolgt, für den keine Nachzahlungszinsen berechnet worden sind.

55. Beispiel 12:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer 2004
a)
Steuerfestsetzung vom , bekanntgegeben am
22.500 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
./. 2.500 €
 
 
Soll:
20.000 €
 
 
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen
./. 13.000 €
 
 
Unterschiedsbetrag (Mehrsoll)
7.000 €
 
 
Der Steuerpflichtige hat innerhalb der Karenzzeit
die Vorauszahlungen i.H.v. 13.000 € sowie am
die Abschlusszahlung i.H.v. 7.000 € gezahlt.
 
 
 
Zu verzinsen sind 7.000 € zuungunsten des Steuerpflichtigen für
die Zeit vom bis
(8 volle Monate × 0,5 v.H. = 4 v.H.).
 
 
 
festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen):
 
280 €
b)
Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173
(Bescheid vom , bekanntgegeben am )
 17.500 €
 
 
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
./. 2.500 €
 
 
Soll:
15.000 €
 
 
abzüglich bisher festgesetzte Steuer (Soll):
./. 20.000 €
 
 
Unterschiedsbetrag (Mindersoll):
./. 5.000 €
 
 
Zu erstatten sind 5.000 €
 
 
 
Zu verzinsen sind 5.000 € zugunsten des Steuerpflichtigen für
die Zeit vom bis (4 volle Monate × 0,5
v.H. = 2 v.H.).
 
 
 
festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen):
 
./. 100 €
 
Bisher festgesetzte Zinsen
+ 280 €
 


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Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen:
 
7.000 €
abgerundet:
7.000 €
 
 
 
./. 5.000 €
 
 
 
 
 
2.000 €
maximal:
./. 2.000 €
 
 
 
 
 
5.000 €
 
 
 
 
 
 
 
 
5.000 € vom bis zum
(8 volle Monate × 0,5 v.H. = 4 v.H.)
 
./. 200 €
 
 
 
+ 80 €
+ 80 €
 
 
 
 
Insgesamt festzusetzende Zinsen:
 
 
./. 20 €

56. Bei Teil-Unterschiedsbeträgen zugunsten des Steuerpflichtigen ist die Berechnung von Erstattungszinsen auf den fiktiv zu erstattenden Betrag begrenzt. Dazu sind alle maßgeblichen Zahlungen (einschließlich fiktiver Zahlungen i.S.d. Nr. 40) und der jeweilige Tag der Zahlung zu ermitteln. Durch Gegenüberstellung dieser Zahlungen und der nach Nr. 47 fiktiv ermittelten Steuer, vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Körperschaftsteuer, ergibt sich der fiktive Erstattungsbetrag.

Die Verzinsung der einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der zu erstattende Betrag aus mehreren Einzahlungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum nach der Einzahlung des jeweiligen Teilbetrags, wobei unterstellt wird, dass die Erstattung zuerst aus dem zuletzt gezahlten Betrag erfolgt. Bei weiteren Teil-Unterschiedsbeträgen zugunsten des Steuerpflichtigen bleiben die bereits bei einer vorangegangenen Zinsberechnung berücksichtigten Zahlungen außer Betracht.

Ist bei einem Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen mehr als ein Betrag (mehrere Einzahlungen) zu verzinsen, so ist der durch die Rundung auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren sich ergebende Spitzenbetrag jeweils vom Teilbetrag mit dem ältesten Wertstellungstag abzuziehen.

57. Bei Teil-Unterschiedsbeträgen zugunsten des Steuerpflichtigen sind neben der Berechnung von Erstattungszinsen die zuvor auf den Herabsetzungsbetrag ggf. berechneten Nachzahlungszinsen zu mindern. Nachzahlungszinsen entfallen dabei allerdings frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Zinslauf des Teil-Unterschiedsbetrags zugunsten des Steuerpflichtigen beginnt; Nachzahlungszinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs des Teil-Unterschiedsbetrags zugunsten des Steuerpflichtigen bleiben endgültig bestehen (§ 233a Abs. 7 Satz 2). Nachzahlungszinsen mit unterschiedlichem Zinslaufbeginn sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge, beginnend mit den Nachzahlungszinsen mit dem ältesten Zinslaufbeginn, innerhalb dieser Gruppen beginnend mit den Nachzahlungszinsen mit dem jüngsten Zinslaufende, zu mindern.

58. Beispiel 13 (Fortsetzung von Beispiel 9):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer 2004
 
z.v.E.
Steuer
nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geänderte
Steuerfestsetzung vom ,
bekanntgegeben am
27.175 €
5.297 €
abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge
 
./. 1.000 €
Soll:
 
4.297 €
abzüglich bisher festgesetzte Steuer (Soll):
 
./. 7.376 €
Unterschiedsbetrag (Mindersoll):
 
./. 3.079 €
Der Steuerpflichtige hat bis zum insgesamt 7.000 €
sowie am weitere 2.550 € gezahlt. Aufgrund der
Steuerfestsetzung vom sind ihm bereits 2.174 €
erstattet worden.
 
 
Bei der geänderten Steuerfestsetzung vom wurde ein
rückwirkendes Ereignis aus 2005 (Minderung des z.v.E. um
8.692 €) erstmals berücksichtigt.
 
 

Zinsberechnung:

Verzinsung des Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gegenüberstellung der maßgeblichen Zahlungen und des Solls
Zahlung
Tag der
Zahlung
Soll
Erstattung
Unverzinster
Zahlungsrest
376 €
 
376 €
0 €
2.000 €
 
2.000 €
0 €
2.000 €
 
703 €
1.297 €
2.000 €
 
0 €
2.000 €
1.000 €
 
0 €
1.000 €
7.376 €
 
4.297 €
3.079 €
4.297 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zu verzinsen ist höchstens der abgerundete zu erstattende
Betrag von 3.050 €:
 
 
376 € für die Zeit vom bis zum (33 volle
Monate × 0,5 v.H. = 16,5 v.H.):
62,04 €
 
2.674 € für die Zeit vom bis zum (35
volle Monate × 0,5 v.H. = 17,5 v.H.):
467,95 €
 
 
529,99 €
 
Zinsen (Erstattungszinsen):
 
./. 529,99 €
Abrundung nach § 238 Abs. 2: 29 €
 
 
Bisher festgesetzte Zinsen
475,00 €
 
Minderung zuvor berechneter Nachzahlungszinsen [3]:
0,00 €
 
 
475,00 €
475,00 €
 
 
./. 54,99 €
Insgesamt festzusetzende Zinsen [4]:
 
./. 55,00 €

59. Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen (§ 239 Abs. 2 Satz 2). Dabei ist jeweils auf die sich insgesamt ergebenden Zinsen abzustellen, nicht nur auf den Betrag, der sich durch die Verzinsung des letzten Unterschiedsbetrags bzw. Teil-Unterschiedsbetrags oder des letzten Erstattungsbetrags ergibt. Wären insgesamt weniger als zehn Euro festzusetzen, ist der bisherige Zinsbescheid zu ändern.

Nach § 239 Abs. 2 Satz 1 sind Zinsen auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen zu runden. Maßgebend sind die festzusetzenden Zinsen, d.h. die Summe der auf die einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge berechneten Zinsen.

Sofern die Summe aller fiktiven Erstattungen größer ist als die tatsächliche Erstattung, ist der Differenzbetrag für spätere Zinsberechnungen als fiktive Zahlung zu berücksichtigen. Als Zahlungstag dieser fiktiven Zahlung ist der Tag zu berücksichtigen, an dem die Steuerfestsetzung bzw. die Steueranmeldung wirksam geworden ist.

Zinsberechnung bei sog. NV-Fällen

60. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 46 EStG nicht erfüllt sind, sind festgesetzte und geleistete Vorauszahlungen zu erstatten. Die Erstattungszinsen sind so zu berechnen, als sei eine Steuerfestsetzung über Null Euro erfolgt. Wird eine Einkommensteuerfestsetzung, die zu einer Erstattung geführt hat, aufgehoben und die Abrechnung geändert, so dass die bisher angerechneten Steuerabzugsbeträge zurückgefordert werden, ist diese Steuernachforderung zu verzinsen. Eine bisher durchgeführte Zinsfestsetzung (Erstattungszinsen) ist nach § 233a Abs. 5 Satz 1 zu ändern.

Zinsberechnung bei der Vermögensteuer

61. Bei der Verzinsung der Vermögensteuer ist die für jedes Jahr festgesetzte Steuer getrennt zu behandeln. Dies gilt auch für die Kleinbetragsgrenze des § 239 Abs. 2. Obwohl die Vermögensteuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie festzusetzen ist, entsteht (§ 5 Abs. 2 VStG), beginnt die 15-monatige Karenzzeit erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

62. Den Besonderheiten der Zinsberechnung bei der Haupt- und Nachveranlagung sowie bei der Neuveranlagung der Vermögensteuer und der Aufhebung einer Vermögensteuer-Veranlagung wird durch § 233a Abs. 3 Satz 2 Rechnung getragen. Danach ist bei der Zinsberechnung jeweils der Unterschied entweder zwischen der festgesetzten Jahressteuer und den festgesetzten Vorauszahlungen oder der festgesetzten Jahressteuer und der bisher festgesetzten Jahressteuer maßgebend. Werden nach Beginn des Zinslaufs gleichzeitig eine (befristete) Hauptveranlagung und eine Neuveranlagung durchgeführt, so ist bei der Ermittlung der Unterschiedsbeträge jeweils vom Vorauszahlungssoll auszugehen. Wird die Neuveranlagung dagegen in zeitlichem Abstand nach der Hauptveranlagung durchgeführt, so ist für die Zinsberechnung der Unterschiedsbetrag zum Hauptveranlagungssoll maßgebend. Anlässlich einer Neu- oder Nachveranlagung oder Aufhebung der Veranlagung zur Vermögensteuer ist eine bisherige Zinsfestsetzung entsprechend § 233a Abs. 5 zu ändern.

Verhältnis zu anderen steuerlichen Nebenleistungen

63. Zur Berücksichtigung der Verzinsung nach § 233a bei der Bemessung des Verspätungszuschlags vgl. zu § 152, Nr. 8 (AO-Kartei, § 152 AO, Allgemeines, Karte 1).

64. Die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 240) bleibt durch § 233a unberührt, da die Vollverzinsung nur den Zeitraum bis zur Festsetzung der Steuer betrifft. Sollten sich in Fällen, in denen die Steuerfestsetzung zunächst zugunsten und sodann wieder zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert wird, Überschneidungen ergeben, sind insoweit die Säumniszuschläge zur Hälfte zu erlassen.

65. Überschneidungen von Stundungszinsen und Nachzahlungszinsen nach § 233a können sich ergeben, wenn die Steuerfestsetzung nach Ablauf der Stundung zunächst zugunsten und später wieder zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert wird (siehe § 234 Abs. 1 Satz 2). Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung werden Nachzahlungszinsen, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, im Rahmen der Zinsfestsetzung auf Stundungszinsen angerechnet (§ 234 Abs. 3). Erfolgt die Zinsfestsetzung nach § 233a aber erst nach Festsetzung der Stundungszinsen, sind Nachzahlungszinsen insoweit nach § 227 zu erlassen, als sie für denselben Zeitraum wie die bereits erhobenen Stundungszinsen festgesetzt wurden.

66. Überschneidungen mit Hinterziehungszinsen (§ 235) sind möglich, etwa weil der Zinslauf mit Eintritt der Verkürzung und damit vor Festsetzung der Steuer beginnt. Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind im Rahmen der Zinsfestsetzung auf die Hinterziehungszinsen anzurechnen (§ 235 Abs. 4). Dies gilt ungeachtet der unterschiedlichen ertragsteuerlichen Behandlung beider Zinsarten. Zur Berechnung vgl. zu § 235, Nr. 4 (AO-Kartei, § 235 AO, Allgemeines, Karte 1).

67. Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236) werden ab Rechtshängigkeit bzw. ab dem Zahlungstag berechnet. Überschneidungen mit Erstattungszinsen nach § 233a sind daher möglich. Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung werden Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, im Rahmen der Zinsfestsetzung auf die Prozesszinsen angerechnet (§ 236 Abs. 4).

68. Überschneidungen mit Aussetzungszinsen (§ 237) sind im Regelfall nicht möglich, da Zinsen nach § 233a Abs. 1 bis 3 nur für den Zeitraum bis zur Festsetzung der Steuer, Aussetzungszinsen jedoch frühestens ab der Fälligkeit der Steuernachforderung entstehen können (vgl. zu § 237, Nr. 6 [AO-Kartei, § 237 AO, Allgemeines, Karte 1]). Überschneidungen können sich aber ergeben, wenn Aussetzungszinsen erhoben wurden, weil die Anfechtung einer Steuerfestsetzung erfolglos blieb, und die Steuerfestsetzung nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens (siehe § 237 Abs. 5) zunächst zugunsten und sodann zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert wird. Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung werden Nachzahlungszinsen, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, im Rahmen der Zinsfestsetzung auf Aussetzungszinsen angerechnet (§ 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 3). Erfolgt die Zinsfestsetzung nach § 233a aber erst nach Festsetzung der Aussetzungszinsen, sind Nachzahlungszinsen insoweit nach § 227 zu erlassen, als sie für denselben Zeitraum wie die bereits erhobenen Aussetzungszinsen festgesetzt wurden.

Billigkeitsmaßnahmen

69. Allgemeines

69.1 Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Zinsen kommen in Betracht, wenn solche auch hinsichtlich der zugrunde liegenden Steuer zu treffen sind.

69.2 Daneben sind auch zinsspezifische Billigkeitsmaßnahmen möglich ( BFH/NV 1997, 92). Beim Erlass von Zinsen nach § 233a aus sachlichen Billigkeitsgründen i.S.d. §§ 163, 227 ist zu berücksichtigen, dass die Entstehung des Zinsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach gemäß Wortsinn, Zusammenhang und Zweck des Gesetzes, den Liquiditätsvorteil des Steuerschuldners und den Liquiditätsnachteil des Steuergläubigers auszugleichen, eindeutig unabhängig von der konkreten Einzelfallsituation geregelt ist und, rein objektiv, ergebnisbezogen allein vom Eintritt bestimmter Ereignisse (Fristablauf i.S.d. § 233a Abs. 2 oder 2a, Unterschiedsbetrag i.S.d. § 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 233a Abs. 3 oder 5) abhängt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verzinsung nach § 233a einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen „aus welchen Gründen auch immer” zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden ( BStBl 1996 II, S. 53, vom , BStBl 1996 II, S. 503, und vom , BFH/NV 2000, 1178). Für die Anwendung der Vorschrift sind daher die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall unbeachtlich. Die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (vgl. BStBl 1998 II, S. 550) bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitalbetrages ( BFH/NV 2000, 1178) reicht aus. Rechtfertigung für die Entstehung der Zinsen nach § 233a ist nicht nur ein abstrakter Zinsvorteil des Steuerschuldners, sondern auch ein ebensolcher Nachteil des Steuergläubigers ( BStBl 1997 II, S. 446). Ein Verschulden ist prinzipiell irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (vgl. BFH-Entscheidungen vom , BFH/NV 1997, 458, vom , BFH/NV 1999, 1392, vom , BFH/NV 2000, 1441, und vom , BFH/NV 2001, 656).

Zinsen nach § 233a sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist es unerheblich, ob der – typisierend vom Gesetz unterstellte – Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom , BFH/NV 2000, 1441, und vom , BFH/NV 2001, 1003). Bei der Verzinsung nach § 233a kommt es auch nicht auf eine konkrete Berechnung der tatsächlich eingetretenen Zinsvor- und -nachteile an ( BStBl 1997 II, S. 446).

Die Erhebung von Zinsen auf einen Nachforderungsbetrag, der sich nach der Korrektur einer Steuerfestsetzung ergibt, entspricht (vom Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2a und Abs. 7 abgesehen) den Wertungen des § 233a und ist nicht sachlich unbillig (siehe dazu § 233a Abs. 5; vgl. auch BFH-Entscheidungen vom , BFH/NV 2000, 1178, und vom , BFH/NV 2001, 656).

Andererseits ist für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung dann kein Raum, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hatte (vgl. BStBl 1997 II, S. 259, und vom , BFH/NV 2000, 1178). Festgesetzte Nachzahlungszinsen sind in diesem Fall wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen (vgl. dazu im Einzelnen Nr. 70).

69.3 Eine gegenüber der Regelung in § 233a höhere Festsetzung von Erstattungszinsen aus Billigkeitsgründen ist nicht zulässig.

70. Einzelfragen

70.1 Leistungen vor Festsetzung der zu verzinsenden Steuer

70.1.1 Zinsen nach § 233a sind auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung der Steuer freiwillige Leistungen erbracht werden. Nachzahlungszinsen sind aber aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat.

70.1.2 Nachzahlungszinsen sind daher nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Leistung zu erheben. Wurde die freiwillige Leistung erst nach Beginn des Zinslaufs erbracht oder war sie geringer als der zu verzinsende Unterschiedsbetrag, sind Nachzahlungszinsen aus Vereinfachungsgründen insoweit zu erlassen, wie die auf volle fünfzig Euro abgerundete freiwillige Leistung für jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden ist (fiktive Erstattungszinsen). Ein Zinserlass scheidet dabei aus, wenn der zu erlassende Betrag weniger als zehn Euro beträgt (§ 239 Abs. 2 Satz 2).

Beispiel 14 (Fortsetzung von Beispiel 1):

Der Steuerpflichtige hat am eine freiwillige Leistung i.H.v. 4.025 € erbracht. Die zu erlassenden Nachzahlungszinsen berechnen sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
abgerundete freiwillige Leistung:
4.000 €
Beginn des fiktiven Zinslaufs:
Ende des fiktiven Zinslaufs (= Wirksamkeit der Steuerfestsetzung)
Zu erlassende Nachzahlungszinsen:
 
4.000 € × 7 volle Monate × 0,5 v.H. =
140 €

Sofern sich bei der Abrechnung der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung der freiwilligen Leistungen eine Rückzahlung ergibt, sind hierfür keine Erstattungszinsen festzusetzen. Leistungen, die den Unterschiedsbetrag übersteigen, sind bei dem Erlass von Nachzahlungszinsen nicht zu berücksichtigen.

Beispiel 15 (Fortsetzung von Beispiel 1):

Der zu verzinsende Unterschiedsbetrag beträgt 7.000 €. Der Steuerpflichtige hat am eine Zahlung i.H.v. 8.025 € geleistet. Die zu erlassenden Nachzahlungszinsen berechnen sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
– auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung
erbrachte – (abgerundete) freiwillige Leistung:
7.000 €
Beginn des fiktiven Zinslaufs:
Ende des fiktiven Zinslaufs (= Wirksamkeit der Steuerfestsetzung)
Zu erlassende Nachzahlungszinsen:
 
7.000 € × 7 volle Monate × 0,5 v.H. =
245 €

70.1.3 Wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen fälschlicherweise Vorauszahlungen zurückgezahlt hat, sind Nachzahlungszinsen nur zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige nicht nur das Finanzamt auf diesen Fehler aufmerksam gemacht, sondern auch die materiell ungerechtfertigte Steuererstattung unverzüglich an das Finanzamt zurücküberwiesen hat. Die Grundsätze des BStBl 1998 II, S. 550, sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

70.2 Billigkeitsmaßnahmen bei der Verzinsung von Umsatzsteuer

70.2.1 Die Verzinsung nachträglich festgesetzter Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer ist nicht sachlich unbillig, wenn sich per Saldo ein Ausgleich der Steuerforderung mit den vom Leistungsempfänger abgezogenen Vorsteuerbeträgen ergibt (vgl. BStBl 1997 II, S. 716, und vom , BFH/NV 1999, 1392).

70.2.2 Eine Billigkeitsmaßnahme kommt daher auch dann nicht in Betracht, wenn Leistender und Leistungsempfänger einen umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalt nicht bereits in den entsprechenden Voranmeldungen, sondern jeweils erst in den Jahresanmeldungen angeben, etwa wenn bei der steuerpflichtigen Übertragung eines Sozietätsanteils das Veräußerungsgeschäft sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung und nicht bereits in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst wird. Der Erwerber tritt bei einer solchen Fallgestaltung oftmals seinen Vorsteuererstattungsanspruch in voller Höhe an den Veräußerer ab. Der Veräußerer hat seine Verpflichtung, den Umsatz aus der Teilbetriebsveräußerung im zutreffenden Voranmeldungszeitraum zu berücksichtigen, verletzt, weshalb die nachträgliche Erfassung in der Jahressteuerfestsetzung eine entsprechende Nachforderung und dementsprechend Nachforderungszinsen auslöst. Die Verzinsung nachträglich festgesetzter Umsatzsteuer beim Leistenden ist auch deshalb nicht unbillig, weil die zu verzinsende Umsatzsteuer für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen unabhängig davon entsteht, ob der leistende Unternehmer sie in einer Rechnung gesondert ausweist oder beim Finanzamt voranmeldet (vgl. BStBl 1997 II, S. 716). Unbeachtlich bleibt, dass auch der Erwerber bereits im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens eine entsprechende Vorsteuervergütung hätte erlangen können. Unabhängig von der Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Veräußerer kann der Erwerber gleichwohl in den Genuss von Erstattungszinsen nach § 233a gelangen.

70.2.3 Werden in einer Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Umsatzsteuerbeträge nicht abgesetzt oder angegeben, so hat der Unternehmer den gesamten in der Endrechnung ausgewiesenen Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. Der Unternehmer schuldet die in der Endrechnung ausgewiesene Steuer, die auf die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfällt, nach § 14 Abs. 2 UStG. Erteilt der Unternehmer dem Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 1 letzter Satz UStG genügt, so kann er die von ihm geschuldete Steuer in dem Besteuerungszeitraum berichtigen, in dem die berichtigte Endrechnung erteilt wird (vgl. Abschn. 187 Abs. 10 und 223 Abs. 8 UStR 2000). Hat der Unternehmer die aufgrund der fehlerhaften Endrechnung nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Steuer nicht in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt, kann die Nachforderung dieser Steuer im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a führen, wenn der Unternehmer die Endrechnung erst in einem auf das Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr berichtigt hat.

Die Erhebung von Nachzahlungszinsen ist in derartigen Fällen sachlich unbillig, weil die zu verzinsende Steuernachforderung lediglich darauf beruht, dass die Steuer nicht rückwirkend in dem Besteuerungszeitraum der ursprünglichen Rechnungserteilung berichtigt werden kann. Deshalb sind die in derartigen Fällen festgesetzten Nachzahlungszinsen zu erlassen, wenn der Unternehmer nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich eine berichtigte Endrechnung erteilt.

70.2.4 Bei einer von den ursprünglichen Steuerfestsetzungen abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes durch das Finanzamt, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und zu einer Steuererstattung führt, kann es sachlich unbillig sein, (in Wirklichkeit nicht vorhandene) Zinsvorteile abzuschöpfen ( BStBl 1997 II, S. 259). Soweit zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil oder Nachteil hatte, kann durch die Verzinsung nach § 233a der sich aus der verspäteten Steuerfestsetzung ergebenden Steuernachforderung oder Steuererstattung kein Vorteil oder Nachteil ausgeglichen werden.

70.2.5 Im Fall einer vom Steuerpflichtigen fälschlicherweise angenommenen umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der er als vermeintlicher Organträger Voranmeldungen abgegeben hat und die gesamte Umsatzsteuer von „Organträger” und „Organgesellschaft” an das Finanzamt gezahlt hat, kommen Billigkeitsmaßnahmen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Stellt das Finanzamt im Veranlagungsverfahren fest, dass keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt und daher für die „Organgesellschaft” eine eigenständige Steuerfestsetzung durchzuführen ist, führt dies bei der „Organgesellschaft” – wegen unterbliebener Voranmeldungen und Vorauszahlungen – zur Nachzahlung der kompletten Umsatzsteuer für das entsprechende Jahr; bei dem „Organträger” i.d.R. aber zu einer Umsatzsteuererstattung. Die „Organgesellschaft” muss daher Nachzahlungszinsen entrichten, während der „Organträger” Erstattungszinsen erhält. Da die Verzinsung nach § 233a den Liquiditätsvorteil des Steuerschuldners und den Nachteil des Steuergläubigers der individuellen Steuerforderung ausgleichen soll, kann eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen, wenn und soweit dieser Schuldner keine Zinsvorteile hatte oder haben konnte.

70.2.6 Wird umgekehrt festgestellt, dass entgegen der ursprünglichen Annahme eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, so sind die zunächst bei der Organgesellschaft versteuerten Umsätze nunmehr in vollem Umfang dem Organträger zuzurechnen. Die USt-Festsetzung gegenüber der GmbH (Organgesellschaft) ist aufzuheben, so dass i.d.R. Erstattungszinsen festgesetzt werden. Sämtliche Umsätze sind dem Organträger zuzurechnen, so dass diesem gegenüber i.d.R. Nachzahlungszinsen festgesetzt werden. Entstehen auf Grund der Entscheidung, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, insgesamt höhere Nachzahlungszinsen als Erstattungszinsen, können die übersteigenden Nachzahlungszinsen insoweit aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn und soweit der Schuldner keine Zinsvorteile hatte oder haben konnte.

70.3 Gewinnverlagerungen

Die allgemeinen Regelungen des § 233a sind auch bei der Verzinsung solcher Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu beachten, die in engem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z. B. bei Gewinnverlagerungen im Rahmen einer Außenprüfung). Führt eine Außenprüfung sowohl zu einer Steuernachforderung als auch zu einer Steuererstattung, so ist deshalb hinsichtlich der Verzinsung nach § 233a grundsätzlich auf die Steueransprüche der einzelnen Jahre abzustellen, ohne auf Wechselwirkungen mit den jeweiligen anderen Besteuerungszeiträumen einzugehen. Gewinnverlagerungen und Umsatzverlagerungen (vgl. Nr. 70.2.4) sind bei der Verzinsung nach § 233a nicht vergleichbar (vgl. BStBl 1997 II, S. 259). Das (HFR 1999, 81) betrifft nur den Sonderfall der Verschiebung von Besteuerungsgrundlagen von einem zu verzinsenden Besteuerungszeitraum in einen noch nicht der Verzinsung nach § 233a unterliegenden Besteuerungszeitraum.

Rechtsbehelfe

71. Gegen die Zinsfestsetzung ist der Einspruch gegeben. Einwendungen gegen die zugrundeliegende Steuerfestsetzung oder Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Körperschaftsteuer können jedoch nicht mit dem Einspruch gegen den Zinsbescheid geltend gemacht werden. Wird die Steuerfestsetzung oder die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Körperschaftsteuer geändert, sind etwaige Folgerungen für die Zinsfestsetzung nach 233a Abs. 5 zu ziehen.

72. Gegen die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist ein gesonderter Einspruch gegeben, und zwar auch dann, wenn die Finanzbehörde die Billigkeitsentscheidung im Rahmen der Zinsfestsetzung getroffen hat (vgl. zu § 347, Nr. 4 [AO-Kartei, § 347 AO, Allgemeines, Karte 1]).

73. Wird der Zinsbescheid als solcher angefochten, kommt unter den Voraussetzungen des § 361 bzw. des § 69 FGO die Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Wird mit dem Rechtsbehelf eine erstmalige oder eine höhere Festsetzung von Erstattungszinsen begehrt, ist mangels eines vollziehbaren Verwaltungsaktes eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich. Soweit die Vollziehung des zugrundeliegenden Steuerbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung des Zinsbescheides auszusetzen.

Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse in Grundlagenbescheiden

74. § 233a Abs. 2a ist auch dann anzuwenden, wenn das rückwirkende Ereignis in einem für den Steuerbescheid verbindlichen Grundlagenbescheid berücksichtigt wurde. Im Grundlagenbescheid sind deshalb auch entsprechende Feststellungen über die Auswirkungen eines erstmals berücksichtigten rückwirkenden Ereignisses auf die festgestellten Besteuerungsgrundlagen und den Zeitpunkt des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses zu treffen. Gleiches gilt, wenn ein bereits bei der vorangegangen Feststellung berücksichtigtes rückwirkendes Ereignis unmittelbar Änderungen erfährt und der Feststellungsbescheid deshalb geändert wird. Wird ein Feststellungsbescheid dagegen aus anderen Gründen (z.B. zur Berücksichtigung neuer Tatsachen i.S.d. § 173) geändert, sind auch dann keine Feststellungen zum früher bereits berücksichtigten rückwirkenden Ereignis zu treffen, wenn sich die steuerlichen Auswirkungen dieses rückwirkenden Ereignisses aufgrund der erstmaligen oder abweichenden Berücksichtigung normal zu verzinsender Besteuerungsgrundlagen rechnerisch verändert.

Dies gilt im Verhältnis zwischen Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid sowie in den Fällen des § 35b GewStG entsprechend.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0460 a A - 3 - St 21 -

Fundstelle(n):
IAAAC-16457

1*

2* = Anmerkung:
Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag zuvor berechnete Zinsen nach § 233a Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs. Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben nach § 233a Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz endgültig bestehen. Deshalb können die für den Zeitraum bis zum verbliebenen Nachzahlungszinsen auch in späteren Zinsfestsetzungen nicht mehr gemindert werden.

3*

4**

5*= Anmerkung:
Die in der vorangegangenen Zinsfestsetzung (Beispiel 9) für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs des 3. Teil-Unterschiedsbetrags (d.h. für den Zeitraum bis zum ) berechneten Nachzahlungszinsen bleiben nach § 233a Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz endgültig bestehen und können deshalb in dieser Zinsfestsetzung nicht mehr gemindert werden.

6**= Anmerkung:
Die Zinsen wurden zugunsten des Steuerpflichtigen gerundet (§239 Abs. 2 Satz 1).