BFH Beschluss v. - V B 115/05

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (hier: Vorliegen einer nicht steuerbaren Gebäuderestwertentschädigung)

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) schloss mit der Stadt W einen „Vertrag über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet nach § 146 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) (Eigentümer-Sanierungsvertrag)”. Darin verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Stadt W u.a. zur Beseitigung (Abbruch) seines in einem durch Satzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Wohn-/Geschäftsgebäudes.

Für diese „Ordnungsmaßnahme” erstattete die Stadt W dem Kläger zum einen die ihm für die Beseitigung des Gebäudes entstehenden notwendigen Kosten bis zu einer Höhe von maximal ... DM sowie zum anderen „den vernichteten Gebäudewert” in Höhe von ... DM „gemäß Verkehrswertgutachten Nr. ... der Stadt vom ...”. Die Stadt W setzte dafür ihr vom Regierungspräsidium zugewandte Fördermittel für die Sanierungsmaßnahmen ein.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) behandelte in dem Umsatzsteuerbescheid für 2002 (Streitjahr) beide zuvor bezeichneten Beträge als Entgelt für umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistungen des Klägers. Während die Umsatzsteuerpflicht der gesondert vergüteten Abbrucharbeiten zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Erstattung in Höhe von ... DM für den vernichteten Gebäudewert.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG unter Bezugnahme auf das (BFHE 193, 165, BFH/NV 2001, 400) aus, wie sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebe, habe mit der Zahlung der Wert des abzubrechenden Gebäudes ersetzt werden sollen. Es handele sich um eine „Gebäuderestwertentschädigung”, die aus rein strukturpolitischen Gründen geleistet worden und deshalb nicht umsatzsteuerbar sei.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht das FA geltend, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung einer Gebäuderestwertentschädigung habe aufgrund der neueren Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Abbruchkosten (, BFH/NV 2004, 1300) wieder grundsätzliche Bedeutung erlangt. Eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

II. Die Beschwerde des FA hat keinen Erfolg. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beurteilung das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann. An der revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 148/02, BFH/NV 2003, 351; vom VII B 178/02, BFH/NV 2003, 215; vom V B 43/03, BFH/NV 2004, 1304).

Diese Voraussetzungen hat das FA nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob Zahlungen der Öffentlichen Hand Entgelt für eine steuerbare Leistung sind, sind geklärt und insbesondere im Urteil des Senats in BFHE 193, 165, BFH/NV 2001, 400 im Einzelnen dargelegt.

Durch den Beschluss des Senats in BFH/NV 2004, 1300 hat sich daran nichts geändert (vgl. bereits , BFH/NV 2006, 1363). Nach der Entscheidung in BFH/NV 2004, 1300 war die Revision nicht zuzulassen, um dem BFH die Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob eine Gebäuderestwertentschädigung vorliegt, wenn das FG verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, dass der Unternehmer für den Abbruch eines Gebäudes ein Entgelt (Abbruchkosten) erhalten hat. Der Senat hat in dem Beschluss maßgeblich darauf abgestellt, dass das FG in dem konkreten Fall die Umstände, nach denen eine Entschädigung nicht als Entgelt anzusehen ist, nicht festgestellt hatte. Im vorliegenden Streitfall ist das FG hingegen aufgrund einer Würdigung der festgestellten Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt, es liege eine —nicht steuerbare— Gebäuderestwertentschädigung vor.

2. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2104 Nr. 11
UAAAC-03807