BGH Beschluss v. - IX ZR 144/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 445; ZPO § 448; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist zulässig (§ 544 ZPO), aber nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Frage, wie der Steuerberater auf die Gefahr der Steuerbelastung aus verdeckter Gewinnausschüttung hinweisen muß, ist nicht von grundsätzlicher, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Sie ist durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 386, 396; , NJW 1998, 1486) hinreichend geklärt. Das Berufungsurteil steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Berater zwar grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten auszugehen hat, daß aber eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Belehrung nicht verlangt werden kann (, NJW 1996, 2571).

2. Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangen würden (vgl. BGHZ 154, 288, 296; , WM 2004, 1407, 1408 = BGHZ 159, 135, 139 ff), sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht die Voraussetzungen verkannt, unter denen die beweispflichtige Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen ist (vgl. BGHZ 150, 334, 341 f; , BGHR § 448 ZPO Ermessensgrenzen 6; Urt. v. - IX ZR 269/96, NJW 1998, 306). Der Geschäftsführer der Beklagten ist gemäß § 445 ZPO auf ausdrücklichen Antrag der Klägerin zu 1 hin vernommen worden. Nachdem das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten für erwiesen erachtet hatte, war für eine Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin nach § 448 ZPO kein Raum mehr. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidung BGHZ 150, 334, 342.

Auch die übrigen Verfahrensrügen rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

3. Die Verlustigkeitserklärungen nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers zu 2 und der Beklagten ergehen nach § 565 ZPO (vgl. , MDR 2003, 347; Beschl. v. - VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 und § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 100 Abs. 2 ZPO.

Fundstelle(n):
HAAAC-00249

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein