BGH Beschluss v. - IX ZA 31/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 4; InsO § 6; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 30

Instanzenzug: AG Bielefeld 43 IN 1046/05 vom LG Bielefeld 23 T 818/05 vom

Gründe

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (; Beschl. v. - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; Beschl. v. - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391). Die sofortige Beschwerde muss in der Insolvenzordnung vorgesehen sein (BGH, aaO). Der Antragsteller wendet sich gegen den Eröffnungsbeschluss. Gegen die Eröffnung des Verfahrens kann sich aber nur die Schuldnerin beschweren (§ 34 Abs. 2 InsO). Die sofortige Beschwerde eines Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Auch eine sofortige Beschwerde gegen die sich aus § 30 InsO ergebenden Maßnahmen des Amtsgerichts räumt das Gesetz ein. § 6 Abs. 1 InsO ist verfassungsgemäß (, WM 2003, 2390, 2391).

Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unstatthaft. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. ).

Fundstelle(n):
LAAAB-99537

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein