BGH Beschluss v. - I ZB 58/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 97 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben mit Schriftsatz vom gegen den obengenannten Beschluß des Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt und auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom erklärt, die Streitwertbeschwerde solle dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht danach nicht lediglich die Sache an den Bundesgerichtshof verwiesen.

2. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streitwerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 71 Abs. 1 GKG bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.).

Das Rechtsmittel ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von einem der Beschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

Der Beschwerdewert entspricht dem Gebühreninteresse, das die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit der Beschwerde verfolgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-96672

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein