Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe;
Änderung Nummer 1 zu der Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe
Bezug:
Anliegend übersendet das BMF die mit Tschechien getroffene Änderung Nummer 1 zu der Absprache vom zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke.
Die Änderung Nummer 1 ändert den Artikel 10 der Absprache und wurde am unterzeichnet. Zeitpunkt der Anwendung ist der .
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Änderung Nr. 1 zu der ABSPRACHE ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN UND DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Zur Erhöhung der Wirksamkeit der am getroffenen Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe (im Folgenden „die Absprache” genannt) und zur Ermöglichung des unmittelbaren Informationsaustauschs gemäß Artikel 2 und Artikel 4 der Absprache zwischen den örtlichen tschechischen Steuerbehörden – Finanční ředitelství v Ústí nad Labem und Finanční ředitelství v Plzni – und den in der Absprache genannten zuständigen Behörden des Freistaates Bayern und des Freistaates Sachsen sind das Bundesministerium der Finanzen und die zuständige Behörde der Tschechischen Republik übereingekommen, Artikel 10 der Absprache wie folgt zu ändern:
Zuständige Behörden
Auskunftsersuchen und Auskünfte sind zu richten an:
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in Deutschland: | a) für den Freistaat Bayern: Bayerisches Landesamt für Steuern Krelingstraße 50 90408 Nürnberg |
für den Freistaat Sachsen: Finanzamt Chemnitz-Süd Paul-Bertz-Straße 1 09120 Chemnitz |
wenn die betroffenen Steuerpflichtigen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in den Ländern dieser Behörden haben oder wenn die Gründe für die Ermittlungen ihren Ursprung in den Ländern dieser Behörden haben.
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b) in allen anderen Fällen: Bundeszentralamt für Steuern 53221 Bonn | |
in der Tschechischen Republik: | a) Finanční ředitelství v Ústní nad Labem Velká hradební 61 400 21 Ústí nad Labem |
Finanční ředitelství v Plzni Hálkova 14 pošt. přihrádka č. 272 305 72 Plzeň 3 |
für den unmittelbaren Auskunftsaustausch gemäß Artikel 2 und Artikel 4 mit den in der Absprache genannten zuständigen Behörden des Freistaates Bayern und des Freistaates Sachsen, wenn die betroffenen Steuerpflichtigen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden haben oder wenn die Gründe für die Ermittlungen ihren Ursprung im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden haben.
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b) in allen anderen Fällen: Ministerstvo financí České republiky Ústřední finanční a daňové ředitelství Oddělení mezinárodní spolupráce při správě přímých daní Letenská 15 118 10 Praha 1 |
Diese Änderung wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung angewandt und fällt unter Artikel 12 der Absprache.
Diese Änderung wurde in zweifacher Ausfertigung, jede in englischer Sprache, erstellt und ist Bestandteil der Absprache.
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Für das Bundesministerium der Finanzen, Deutschland | Für den Finanzminister, Tschechische Republik |
Dr. Heinz-Jürgen Selling Referatsleiter Bundesministerium der Finanzen | Ing. Jan Knížek Abteilungsleiter Finanzministerium, Zentrale Finanz- und Steuerabteilung |
Unterzeichnet am: | Unterzeichnet am: |
BMF v. - IV B 1 - S 1321 CZE - 3/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 487
StBW 2006 S. 10 Nr. 18
StBW 2006 S. 10 Nr. 19
UAAAB-92911