BMF - IV B 1 - S 1321 CZE - 3/06 BStBl I 2006 S. 487 Nr. 14

Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe;
Änderung Nummer 1 zu der Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe

Bezug:

Anliegend übersendet das BMF die mit Tschechien getroffene Änderung Nummer 1 zu der Absprache vom zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke.

Die Änderung Nummer 1 ändert den Artikel 10 der Absprache und wurde am unterzeichnet. Zeitpunkt der Anwendung ist der .

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Änderung Nr. 1 zu der ABSPRACHE ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN UND DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Zur Erhöhung der Wirksamkeit der am getroffenen Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe (im Folgenden „die Absprache” genannt) und zur Ermöglichung des unmittelbaren Informationsaustauschs gemäß Artikel 2 und Artikel 4 der Absprache zwischen den örtlichen tschechischen Steuerbehörden – Finanční ředitelství v Ústí nad Labem und Finanční ředitelství v Plzni – und den in der Absprache genannten zuständigen Behörden des Freistaates Bayern und des Freistaates Sachsen sind das Bundesministerium der Finanzen und die zuständige Behörde der Tschechischen Republik übereingekommen, Artikel 10 der Absprache wie folgt zu ändern:

Zuständige Behörden

Auskunftsersuchen und Auskünfte sind zu richten an:


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in Deutschland:
a)
für den Freistaat Bayern:
Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
 
für den Freistaat Sachsen:
Finanzamt Chemnitz-Süd
Paul-Bertz-Straße 1
09120 Chemnitz

wenn die betroffenen Steuerpflichtigen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in den Ländern dieser Behörden haben oder wenn die Gründe für die Ermittlungen ihren Ursprung in den Ländern dieser Behörden haben.


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b)
in allen anderen Fällen:
Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
in der Tschechischen Republik:
a)
Finanční ředitelství v Ústní nad Labem
Velká hradební 61
400 21 Ústí nad Labem
 
 
Finanční ředitelství v Plzni
Hálkova 14
pošt. přihrádka č. 272
305 72 Plzeň 3

für den unmittelbaren Auskunftsaustausch gemäß Artikel 2 und Artikel 4 mit den in der Absprache genannten zuständigen Behörden des Freistaates Bayern und des Freistaates Sachsen, wenn die betroffenen Steuerpflichtigen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden haben oder wenn die Gründe für die Ermittlungen ihren Ursprung im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden haben.


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b)
in allen anderen Fällen:
Ministerstvo financí České republiky
Ústřední finanční a daňové ředitelství
Oddělení mezinárodní spolupráce při správě přímých
daní
Letenská 15
118 10 Praha 1

Diese Änderung wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung angewandt und fällt unter Artikel 12 der Absprache.

Diese Änderung wurde in zweifacher Ausfertigung, jede in englischer Sprache, erstellt und ist Bestandteil der Absprache.


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Für das
Bundesministerium der Finanzen,
Deutschland
Für den
Finanzminister,
Tschechische Republik
Dr. Heinz-Jürgen Selling
Referatsleiter
Bundesministerium der Finanzen
Ing. Jan Knížek
Abteilungsleiter
Finanzministerium,
Zentrale Finanz- und Steuerabteilung
Unterzeichnet am:
Unterzeichnet am:

BMF v. - IV B 1 - S 1321 CZE - 3/06


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 487
StBW 2006 S. 10 Nr. 18
StBW 2006 S. 10 Nr. 19
UAAAB-92911