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BFH Beschluss v. - V B 159/96

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) meldete in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar bis August 1995 steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an. Darunter waren, wie der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) bei einer Umsatzsteuersonderprüfung feststellte, Lieferungen von ... an eine "X-GmbH" in A (Österreich). Die Antragstellerin hatte eine ihr genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. ) aufgezeichnet, die nicht für die als Lieferungsempfängerin bezeichnete "X-GmbH", sondern für einen anderen nicht belieferten Unternehmer gleicher Firma in B (Österreich) ausgegeben worden war. Deshalb versagte das FA in den geänderten, mit dem Einspruch angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für Januar bis August 1995 vom 2. Februar 1996 die Steuerbefreiung für die bezeichneten Lieferungen, wodurch sich eine Steuernachforderung einschließlich Säumniszuschlägen von ... DM ergab. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA durch Bescheid vom 25. März 1996 ab. Das von der Antragstellerin angerufene Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung durch Beschluß vom 7. Oktober 1996 ab. Auf die in Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR) 1997, 18 veröffentlichten Gründe wird Bezug genommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 629
BFH/NV 1997 S. 629 Nr. -1
YAAAB-39123

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BFH, Beschluss v. 02.04.1997 - V B 159/96 -nv-

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