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FG Bremen Urteil v. - 2 K 635/02 (5)

Gesetze: UStG 1999 § 6a Abs. 4, UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst.b, UStG 1999 § 6a Abs. 1, UStG 1999 § 6a Abs. 3 S. 1, UStG 1999 § 6a Abs. 3 S. 2, UStG 1999 § 18e, UStDV § 17c Abs. 1 S. 1

Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirma in England trotz vorhandener, aber objektiv unrichtiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Umsatzsteuervoranmeldung März 2001

Leitsatz

1. Es liegt keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung eines Fahrzeugs nach Großbritannien vor, wenn sich später herausstellt, dass es sich bei dem Abnehmer um eine –unter der angegebenen Adresse nicht auffindbare– Scheinfirma gehandelt hat und die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer damit objektiv unrichtig ist.

2. § 6a Abs. 4 UStG bezieht sich nur auf unrichtige Angaben des Abnehmers über die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung des Lieferungsgegenstandes für sein Unternehmen, körperliche Warenbewegung des Liefergegenstandes in anderen EU-Mitgliedstaat). Die Vorschrift gewährt keinen Vertrauensschutz für die Richtigkeit der buchmäßig aufzuzeichnenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers oder dafür, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen identisch ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-19926

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FG Bremen, Urteil v. 26.11.2003 - 2 K 635/02 (5)

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