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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 491/2001 EFG 2004 S. 530

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1b, UStG § 6a, UStG § 10, UStG § 14a, UStDV § 17a, UStDV § 17c

Weist der Unternehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in der Rechnung gem. §14a Abs. 1 Satz 1 UStG auf die Steuerfreiheit hin, so ist die Lieferung steuerpflichtig.

Leitsatz

§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtet den Unternehmer, der steuerfreie Lieferungen i. S. v. § 6a UStG ausführt, zur Ausstellung von Rechnungen, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Diese Rechnung ist materiell-rechtliche Voraussetzung einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung.

Die Steuerbefreiung der Lieferung ist nur möglich, wenn der Lieferer anhand der erforderlichen Belege (§ 17a UStDV) in seiner Buchführung (§ 17c UStDV) nachweisen kann, dass er eine innergemeinschaftliche Lieferung getätigt hat, die bei seinem Abnehmer der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 u. 3 UStG). Ein Verstoß gegen § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG führt zur Versagung der Steuerbefreiung.

Auch eine Rechnung gem. § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG kann, wenn darin nicht auf die Steuerbefreiung hingewiesen wurde, berichtigt werden. Die Rechnungsberichtigung führt jedoch grundsätzlich nicht zur einer rückwirkenden Steuerbefreiung der ausgeführten Lieferungen.

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl er nicht in einer Rechnung gem. § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG auf die Steuerbefreiung hingewiesen hat, kann er sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Abs. 4 UStG berufen.

Hat der Unternehmer die Voraussetzung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a UStG nicht erfüllt, so ist das Entgeld und die geschuldete Umsatzsteuer aus dem in der Rechnung genannten Brutto-Betrag herauszurechnen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1280 Nr. 21
EFG 2004 S. 530
EFG 2004 S. 530 Nr. 7
BAAAB-11938

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 22.07.2003 - II 491/2001

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