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BFH Urteil v. - VII R 28/94

Im Anschluß an eine bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) durchgeführte Betriebsprüfung nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) an, daß zwischen der Klägerin und einer GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft bestünde. Die Klägerin und die GmbH hatten bisher jeweils eigene Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Jahreserklärungen abgegeben und die entsprechenden Umsatzsteuerzahlungen entrichtet. Das für die Klägerin zuständige FA rechnete nunmehr die von der GmbH erbrachten Umsätze der Klägerin als Organträger zu und setzte mit -- inzwischen bestandskräftigen -- Steueränderungsbescheiden die Umsatzsteuern für 1986 und für 1987 entsprechend höher fest. Bei der GmbH, die seit 1989 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht ist, wurde von dem für sie zuständigen FA eine Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 1986 und der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für 1987 nicht mehr vorgenommen. Nachdem zwischen den Beteiligten Streit darüber entstanden war, ob und ggf. in welcher Höhe die von der GmbH geleisteten Zahlungen auf die Steuerschuld der Klägerin anzurechnen seien, erließ das FA Abrechnungsbescheide, die die Tilgungsleistungen der GmbH unberücksichtigt ließen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 580
BFH/NV 1995 S. 580 Nr. 7
WAAAB-37586

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BFH, Urteil v. 17.01.1995 - VII R 28/94 -nv-

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