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Selbständige Arbeit
Die Zentralisierung von Verwaltungs-, Organisations- und Managementaufgaben auf einen Gesellschafter einer ansonsten freiberuflich tätigen (zahnärztlichen) Partnerschaftsgesellschaft führt nach dem zu einer Umqualifizierung der (gesamten) Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Die Revision ist beim BFH anhängig unter dem Az. VIII R 4/22.
Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 31/20).
I. Definition der selbständigen Arbeit
Das Einkommensteuergesetz definiert den Begriff der selbständigen Arbeit nicht, § 18 EStG unterscheidet aber zwischen drei Arten von Einkünften aus selbständiger Arbeit:
Einkünfte der Freiberufler
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
Voraussetzungen der selbständigen Tätigkeit ist wie bei allen Gewinneinkunftsarten die Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht.
Insbesondere die Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb ist oft schwierig, aber notwendig. Im Allgemeinen versteht man unter selbständiger Arbeit eine Tätigkeit, bei der vorwiegend das geistige Vermögen sowie die persönliche Arbeitskraft eingesetzt werden. Bei der gewerblichen Tätigkeit stehen dagegen der Kapitaleinsatz und die kaufmännische Tätigkeit in Vordergrund. Insgesamt reicht das zur Abgrenzung aber nicht aus, es muss im Einzelfall immer auf die Art der ausgeübten Tätigkeit abgestellt werden.
Die Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit erfolgt insbesondere nach der Weisungsbindung, der Eingliederung in die Organisation des Betriebs und dem Unternehmerrisiko.
II. Freie Berufe
Bei den freiberuflichen Einkünften wird unterschieden zwischen
wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 erster Teil EStG) und
den Katalogberufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 zweiter Teil EStG).
1. Einzelne Tätigkeiten
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 erster Teil EStG ordnet die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeit den selbständigen Tätigkeiten zu.
Eine Tätigkeit ist wissenschaftlich, wenn für ihre Ausübung wissenschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt werden und eine qualifizierte Tätigkeit entfaltet wird, die der Forschungstätigkeit vergleichbar ist. Es muss eine schwierige Aufgabe nach wissenschaftlichen Grundsätzen, d.h. nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versucht werden. Zu den wissenschaftlichen Tätigkeiten gehören das Schreiben von Büchern, Aufsätzen, Gutachtenerstattung, Vortragstätigkeit sowie Lehr- und Prüfungstätigkeit.
Bei der künstlerischen Tätigkeit steht die eigenschöpferische Leistung im Vordergrund. Ob eine Tätigkeit als Kunst einzustufen ist, orientiert sich an der Verkehrsauffassung. Künstlerisch ist eine Tätigkeit, wenn sie aufgrund einer persönlichen, nicht erkennbaren Begabung Gegenstände oder Gestaltungen hervorbringt, hierzu gehören auch reproduktive Tätigkeiten wie die des Dirigenten, Schauspielers und Musikers.
Die schriftstellerische Tätigkeit erfordert, dass in selbständiger Gestaltung Gedanken für die Öffentlichkeit niedergeschrieben werden, z.B. als selbständiger Lokalberichterstatter oder freier Autor von Romanen, gleich welcher Qualität.
Unterrichtende Tätigkeit ist die Vermittlung von Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten an andere Menschen. Unterrichtend werden u.a. Nachhilfelehrer, Ballettlehrer und Fahrlehrer tätig.
Erzieherisches Wirken liegt bei einer planmäßigen Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen vor. Eine fachliche Eignungsprüfung ist hierfür nicht erforderlich.
2. Katalogberufe
Bei den übrigen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich um sog. Katalogberufe, die abschließend aufgezählt sind. Fällt die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht unter einen der aufgeführten Berufe, muss geprüft werden, ob es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit handelt. Ähnlichkeit liegt vor, wenn der Beruf des Steuerpflichtigen in wesentlichen Punkten mit einem oder mehreren der im Gesetz benannten Berufe verglichen werden kann. Dazu gehören Vergleichbarkeit der Ausbildung und beruflicher Tätigkeit.
Ein Autodidakt, der nicht über ein für diesen Beruf typischen Studienabschluss verfügt, kann nach Auffassung des BFH den Nachweis über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse auch dadurch führen, dass er sich einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen unterzieht. Allerdings ist das Gericht zur Erhebung eines solchen Beweises nur verpflichtet, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der Kläger die Wissensprüfung beantragt.
Die Einordnung ist nicht ausschließlich nach Berufsgruppen, sondern individuell nach der Tätigkeit vorzunehmen.