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NWB Nr. 22 vom Seite 1609

Aktuelles zu freien Mitarbeitern und Ehrenbeamten im SV-Recht

Vorsicht bei „freier“ buchhalterischer Tätigkeit in einer Steuerkanzlei – BSG B 12 KR 27/19 R

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Mit der Feststellung der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation lässt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren die selbständige Tätigkeit einer Person überwiegend scheitern. Die Gerichte wirken dabei unterstützend. Vier aktuelle Entscheidungen des , B 12 R 16/19 R, B 12 R 8/20 R, B 12 KR 25/19 R, Terminbericht Nr. 16/21) zeigen, dass die Abgrenzungsmerkmale sowohl in der Privatwirtschaft als auch bei öffentlichen Auftraggebern und in der öffentlichen Verwaltung gelten. Berufsrechtliche Regelungen, die in diesem Zusammenhang mit hineinspielen und den tatsächlichen Ablauf beeinflussen können, wie auch ehrenamtliche Aspekte sind zwar zu berücksichtigen, müssen aber nicht für eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit sprechen.

I. (Schein-)Selbständigkeit bei buchhalterischer Zuarbeit

1. Lohn- und Finanzbuchhalterin

[i]Weisungsfreie zuarbeitende TätigkeitEine (zuarbeitende) Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin bei einem Steuerberater mit einem Stundenhonorar von 35 € plus Umsatzbeteiligung ist nach Ansicht des

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30 Tage

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