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BBK Nr. 5 vom Seite 203

Aufwendungen für berufliche Kleidung als Betriebsausgaben?

Dr. Johannes Riepolt

[i] BFH, Urteil v. 16.3.2022 - VIII R 33/18 NWB BAAAJ-16165 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für sog. bürgerliche Kleidung nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG genannte „typische Berufskleidung“ umfasst nur Kleidung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ausschließlich für eine berufliche Nutzung geeignet ist. Die Abgrenzung der alltäglichen von der beruflichen Kleidung ist zweifellos ein Dauerbrenner der Finanzgerichtsbarkeit. So lag einem aktuellen BFH-Urteil der Fall eines Trauerredners zugrunde, der den steuerlichen Abzug der (erwarteten) dunklen Bekleidung begehrte.

I. Nicht abziehbare Betriebsausgabe vs. Privatentnahme

Aufwendungen [i]Kosten der privaten Lebensführung der privaten Lebensführung sind grundsätzlich nicht im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten abziehbar, auch ein Abzug als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet regelmäßig aus. Dies ist damit begründet, dass das Nettoprinzip im Einkommensteuerrecht bereits durch die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt wird. Im Grundfreibetrag des Einkommensteuertarifs sind unverzichtbare Aufwendungen der privaten Lebensführung implizit berücksichtigt.

Sofern [i] Langenkämper, Werbungskosten, Arbeitnehmer, infoCenter NWB OAAAB-17605 Aufwendungen jedoch objektiv mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen und subjektiv der Einkünfteerzielung zu dienen bestimmt sind, kann eine Zuordnung zu einer Einkunftsart erfolgen. In diesem Fall ist eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben (Gewinneinkunftsarten) oder Werbungskosten (Überschusseinkunftsarten) möglich, sofern kein explizites gesetzliches Abzugsverbot (z. B. § 4 Abs. 5 EStG) entgegensteht. In derartigen Fällen darf jedoch eine private Nutzungsmöglichkeit nicht bestehen. S. 204

Hinweis:

Gerade [i]Gemischte Nutzung oft strittigdie Abwägung, ob aus steuerlicher Sicht ein unmittelbarer Bezug zu einer Einkunftsart oder ein Zusammenhang zum Grundfreibetrag besteht, ist in der Beratungspraxis oftmals nicht einfach darzustellen. Bereits bei einer Nutzung auch zur Einkünfteerzielung wird fälschlicherweise von einer steuerlichen Abziehbarkeit entsprechender Aufwendungen ausgegangen.

Sofern [i] Jauch, Überblick über die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG, Beilage zu NWB 13/2021 S. 32 NWB TAAAH-75153 die materiell-rechtliche Würdigung zutreffend erfolgt, ist die daraus resultierende buchhalterische Behandlung nicht immer konsequent angewendet: Auch wenn eine Privatentnahme im Ergebnis die gleiche Auswirkung auf die steuerliche Bemessungsgrundlage entfaltet wie eine nicht abziehbare Betriebsausgabe – mithin daraus keine Minderung der Bemessungsgrundlage resultiert –, befindet sich dahinter eine fundamental unterschiedliche Einordnung des Sachverhalts. Im Falle der Privatentnahme ist der Sachverhalt als außerbetrieblich veranlasst dokumentiert, im Falle einer nicht abziehbaren Betriebsausgabe erfolgt die Dokumentation hingegen als betrieblich veranlasst. Mit einer präzisen Vorgehensweise kann einem außenstehenden Dritten – etwa der Finanzverwaltung – zudem verdeutlicht werden, dass der Sachverhalt dem Grunde nach zutreffend beurteilt wurde.

Zu einer derartigen Frage lag dem BFH ein Sachverhalt vor, in dem das Finanzamt einen Abzug von Aufwendungen beruflich getragener Kleidung versagte, der Steuerpflichtige hingegen einen Abzug begehrte. Die Grundsätze des Urteils und die buchhalterische Erfassung eines abgewandelten Sachverhalts werden in diesem Buchführungs-Seminar dargestellt.

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