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Überblick über die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG
Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung
Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern. Sind Aufwendungen betrieblich veranlasst, ist es zunächst unbedeutend, ob sie notwendig, zweckmäßig oder üblich sind. Es liegt somit im Ermessen des Steuerpflichtigen, ob und welche Aufwendungen er tätigt. Allerdings sieht § 4 Abs. 5 EStG eine Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs vor. Der nachfolgende Beitrag verschafft einen Überblick über die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung. Die enthaltenen Schaubilder, Prüfschemata und das abschließende Beispiel dienen dabei als praktische Unterstützung.
I. Allgemeines
Zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG zählen insbesondere:
Geschenke, deren Wert 35 € übersteigt, für Geschäftspartner (Nr. 1);
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass (Nr. 2);
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke (Nr. 4);
Mehraufwendungen für Verpflegung für betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeiten (Nr. 5);
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten aufgrund einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung (Nr. 6);S. 33
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Nr. 6b);
unangemessene Aufwendungen (Nr. 7).
[i]Betriebliche VeranlassungDas in § 4 Abs. 5 EStG normierte Abzugsverbot greift erst dann ein, wenn die Aufwendungen dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind, also als Betriebsausgaben abziehbar sind. Sofern die Aufwendungen von vornherein privat veranlasst sind, stellt der Vorgang mangels Abziehbarkeit als Betriebsausgabe ein nicht abziehbarer Aufwand nach § 12 Nr. 1 EStG (sog. Kosten der Lebensführung) dar. Die nach § 4 Abs. 5 EStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben sind keine Entnahmen i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Nachfolgendes Schaubild verdeutlicht, wo die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben systematisch einzuordnen sind:
[i]Happe, Betriebsausgaben - ABC, infoCenter, NWB XAAAE-21312 Die in § 4 Abs. 5 EStG aufgeführten Fälle tangieren den Bereich der Kosten der Lebensführung, sind aber aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung zu den Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG zu rechnen. Aufgrund ihrer Nähe zu den Aufwendungen der Lebensführung bestimmt der Gesetzgeber, dass diese Aufwendungen entweder gar nicht oder der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig sind.
Die Regelung des § 4 Abs. 5 EStG ist anzuwenden auf die Gewinneinkünfte des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; in bestimmten Einzelfällen greift sie gem. § 9 Abs. 5 EStG für die Überschusseinkünfte.