HOAI § 22

Teil 2: Flächenplanung

Abschnitt 2: Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

  1. Landschaftspläne,

  2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

  3. Landschaftsrahmenpläne,

  4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,

  5. Pflege- und Entwicklungspläne.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAF-81393