HOAI § 25

Teil 2: Flächenplanung

Abschnitt 2: Landschaftsplanung

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) 1Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. 2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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PAAAF-81393