HOAI § 19

Teil 2: Flächenplanung

Abschnitt 1: Bauleitplanung

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) 1Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:

  1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

    Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

    Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

    Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

2Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) 1Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. 2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAF-81393