EfbV § 3

Zweiter Abschnitt: Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes

§ 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation

(1) 1Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist so auszugestalten, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. 2Bei der Gestaltung der Organisation sind insbesondere der Zweck, die Tätigkeit und die Größe des Betriebes, die Tätigkeit der im Betrieb beschäftigten Personen und die Art, insbesondere Gefährlichkeit, Beschaffenheit und Menge der Abfälle, auf die sich die Tätigkeit bezieht, zu berücksichtigen.

(2) Für die im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind Verantwortung und Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse,

  1. des Betriebsinhabers oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,

  2. der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen,

  3. der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften im Betrieb zu bestellen sind, sowie

  4. des sonstigen Personals

festzulegen und in Form von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen darzustellen.

(3) Soweit es die sach- und fachgerechte Durchführung der im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten erfordert, sind für diese Tätigkeiten Arbeitsabläufe durch Arbeitsanweisungen festzulegen.

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MAAAB-36415