EfbV § 12

Vierter Abschnitt: Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben

§ 12 Überwachungsvertrag [1]

(1) 1Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. 2Der Vertrag muss die Überwachung des Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb nach den Anforderungen der §§ 13 und 14 regeln.

(2) Die Vertragsparteien können weitergehende Vereinbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht widersprechen.

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MAAAB-36415

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 212) mit Wirkung v. .