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BFH Urteil v. - IX R 32/90

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Grundstücks, das sie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen. Sie unterhielten mit einer Mieterin einen für die Zeit vom 1. Juni 1978 bis zum 30. Juni 1988 abgeschlossenen Mietvertrag über Verkaufsräume zuzüglich Nebenräume im Keller. Die Mieterin kündigte am 28. Februar des Streitjahres 1983 das Mietverhältnis vorzeitig zum 1. Juni 1983 mit der Begründung, die Kläger hätten ihr bei Abschluß des Mietvertrages verschwiegen, daß die Nebenräume im Keller infolge von Überschwemmungen nur bedingt nutzbar seien. In der Folgezeit verlangte die Mieterin von den Klägern auch Schadensersatz, den sie mit dem geschuldeten Mietzins verrechnen werde. Am 3. August 1983 einigten sich die Vertragsparteien darauf, daß der Mietzins für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 1983 ermäßigt, sodann das Mietverhältnis vorzeitig zum 31. Oktober 1983 aufgelöst wird und die Mieterin an die Kläger eine Abstandssumme von 80000 DM zuzüglich Umsatzsteuer zahlt. Die Abstandssumme wurde nach dem Mietausfall bemessen, den die Kläger dadurch erlitten, daß sie die Mieträume für die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit des Vertrages nur zu einem wesentlich niedrigeren Mietzins vermieten konnten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 308
BFH/NV 1994 S. 308 Nr. 5
FAAAB-33915

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BFH, Urteil v. 21.09.1993 - IX R 32/90 -nv-

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