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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 306/08 EFG 2011 S. 1066 Nr. 12

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1a, EStG § 34 Abs. 2

Zur Tarifermäßigung gem. § 34 EStG

Leitsatz

  1. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Schuldverhältnisses sind, sind keine Entschädigungen.

  2. Löst ein schädigendes Ereignis für den Stpfl. zugleich anderweitige Vorteile aus, steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen.

  3. Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Stelle veranlasst wurde oder, wenn er vom Stpfl. selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1066 Nr. 12
EStB 2011 S. 417 Nr. 11
HAAAD-76423

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.09.2010 - 2 K 306/08

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