SGB II § 44
Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1: Zuständigkeit und Verfahren
§ 44 Veränderung von Ansprüchen
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
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UAAAE-12896