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BFH Urteil v. - VI R 77/87

Der Kläger und Revisonskläger (Kläger) war im Streitjahr 1981 Geschäftsführer einer GmbH, die zunächst nur in A ein Schnellrestaurant betrieb. Am Stammkapital der GmbH war der Kläger mit 70 v. H., und seine Ehefrau, die Klägerin, mit 30 v. H. beteiligt. Nach seinem Geschäftsführervertrag vom . . . 1980 erhielt der Kläger ein Monatsentgelt von . . . DM zuzüglich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Nach Eröffnung der weiteren Niederlassung in B wurden die Bezüge mit Vertrag vom . . . November 1981 verdoppelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 375
BFH/NV 1991 S. 375 Nr. 6
LAAAB-32004

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BFH, Urteil v. 28.11.1990 - VI R 77/87 -nv-

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