BFH Beschluss v. - IX B 6/05

Steuerfreie pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Gesetze: EStG § 3b

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht dargelegt. Insbesondere ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen, welche sich im Streitfall stellende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch nicht geklärt ist und im Revisionsverfahren geklärt werden könnte (zu den Anforderungen vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 532).

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen gewährt werden, nur dann nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sind, wenn sie —unter weiteren vorliegend nicht interessierenden Voraussetzungen— als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Diese Einzelabrechnung muss spätestens zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos erfolgen (vgl. , BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; vom VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293) und kann zu späteren Zeiten nicht nachgeholt werden (vgl. , BFH/NV 1991, 375). Eine solche Verrechnung der pauschalierten Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden (Differenzbeträge) zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos aber hat das Finanzgericht (FG) im Rahmen seiner —den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden— tatsächlichen Feststellungen verneint.

Mit dieser Rechtsprechung setzen sich die Kläger auch nicht ansatzweise auseinander, sondern stellen allein ihre eigene Rechtsauffassung und Wertung des Sachverhalts der des FG gegenüber. Damit rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212; vom VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).

2. Auch haben die Kläger weder zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) durch eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 501) vorgetragen, noch einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. , BFH/NV 2004, 1658).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1552 Nr. 9
NWBDirekt 2005 S. 4 Nr. 31
MAAAB-56552