BFH Beschluss v. - VI B 123/03

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur bei Verrechnung mit tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden nach § 3b EStG steuerfrei

Gesetze: EStG § 3b

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegen nicht vor.

1. Die Rechtsfrage, ob (und ggf. unter welchen Voraussetzungen) pauschale Zuschläge mit festen Monatsbeträgen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, ist höchstrichterlich geklärt; ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Nach dem Wortlaut des § 3b EStG tritt die Steuerfreiheit nur ein, wenn Zahlungen für tatsächlich geleistete Arbeit zu den bezeichneten begünstigten Zeiten erfolgen. Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (Urteile vom VI R 20/84, BFH/NV 1988, 496;

vom VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293 mit Anm. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1991, 329; vom VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314; Beschluss vom VI B 399/98, BFH/NV 2000, 1093), dass pauschale Zuschläge mit festen Monatsbeträgen grundsätzlich nicht steuerfrei sind. Sie sind nur dann begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Diese Zahlungen sind regelmäßig bis zum Ende des Kalenderjahres vom Arbeitgeber mit nachgewiesenen Zeiten für derartige Arbeiten zu verrechnen. Zu diesem Zeitpunkt muss endgültig Klarheit darüber bestehen, ob und inwieweit im Laufe des Kalenderjahres erbrachte Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge den Vergütungen über tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entsprechen. Die erforderliche Abrechnung kann zu späteren Zeiten nicht mehr nachgeholt werden (vgl. auch , BFH/NV 1991, 375). Es genügt nicht, dass die geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden lediglich aufgezeichnet, aber nicht verrechnet werden (vgl. auch Handzik in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 3b EStG Tz. 55 ff.).

2. Die Verfahrensrüge der Kläger (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dahin gehend, das Finanzgericht hätte die Verhandlung vertagen müssen, um ihnen Gelegenheit einzuräumen, aus den Aufzeichnungen des Klägers die geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden herauszurechnen, ist nicht schlüssig erhoben. Ein Herausrechnen der Zuschläge hätte nicht zur Steuerfreiheit nach § 3b EStG geführt.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 335
BFH/NV 2004 S. 335 Nr. 3
CAAAB-14654