Die Klägerin war im Jahre 1971 von einer Dienststelle des Hauptzollamts (HZA) als haftende Zollbeteiligte nicht ordnungsgemäß erledigter Verfahren des innerstaatlichen Zollgutversands für Eingangsabgaben in Höhe von 1 633 201,69 DM in Anspruch genommen worden. Das HZA hatte die Haftungssumme durch Verfügung vom 13. Juni 1974 aus persönlichen Billigkeitsgründen auf 300 000 DM herabgesetzt und durch Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 1974 den hinsichtlich dieses Betrages aufrechterhaltenen Einspruch zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig. Gegen die nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung vom 13. Juni 1974 wurde ein Rechtsbehelf nicht eingelegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 620 BFH/NV 1987 S. 620 Nr. -1 QAAAB-30375
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